Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.
st jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
Eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben.
Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober). nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung widerlegt.
(AZ L 7 AL 3/12 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/12 des Hessischen Landessozialgerichts vom 02.10.2012
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Veröffentlicht am
18.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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