Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass auch selbstständige Sprachtrainer als Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 zu behandeln sind und damit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Klägerin stellte einen Antrag bei der Künstlersozialkasse auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Im Rahmen dieses Verfahrens legte die Klägerin mehrere Abrechnungen bei, nach denen sie bei großen und mittelständischen Unternehmen Sprachtrainings angeboten hatte. Daraufhin leitete die Künstlersozialkasse den Antrag weiter, sodass nun die Frage der Versicherungspflichtigkeit als Selbstständige zu wesentlichen höheren Beiträgen im Raum stand. Gegen eine solche Feststellung wandte sich die Klägerin vor den zuständigen Gerichten, zuletzt vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dieses hat die Klage abgewiesen.
Es hat dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen. Danach sei eine weite Auslegung des Begriffes „Lehrer“ geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Unter den Begriff der selbständig tätigen Lehrer würden insoweit alle Personen fallen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln. Der Begriff sei weiter zu verstehen als der allgemeine Sprachgebrauch, was sich vor dem Hintergrund der Begriffsentwicklung erkläre.
Als Lehrtätigkeit seien das – auch flüchtige - Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht erforderlich. Daher sei in diesem Fall davon auszugehen, dass die Vermittlung von Sprachkenntnissen in einem Unternehmen, auch wenn es nicht um Grundlagen, sondern um Weiterbildung geht, als Lehrtätigkeit anzusehen sei.
Es kann daher allen denjenigen, die als Trainer in einem bestimmten, nicht zwingend berufsspezifischen Bereich arbeiten, nur geraten werden, ihre Versicherungspflichtigkeit zu überprüfen. Im Nachhinein kann es sonst zu erheblichen Nachzahlungen kommen.
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Veröffentlicht am
06.12.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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