Das Bundessozialgericht hat schon in einer Entscheidung aus 2003 entschieden, dass das für eine Sperrzeitverhängung durch die Arbeitsagentur wegen Arbeitsaufgabe erforderliche Verschulden dann nicht vorliegt, wenn der Vorwurf auf einer Tat beruht, die durch eine Alkoholkrankheit bedingt ist.

Tatbestand: Der 1941 geborene Kläger war seit 1992 bei der T GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 10. Januar 2000. Das Kündigungsschreiben vom 11. Januar 2000 enthält keine Begründung. Am Sonntag, dem 9. Januar 2000 war der Kläger gegen 12.00 Uhr bei einer außerdienstlichen Fahrt mit seinem privaten PKW der Polizei in stark alkoholisiertem Zustand aufgefallen. Die Fahrerlaubnis wurde vorläufig sicher gestellt. Wegen dieses Vorfalls ist der Kläger rechtskräftig wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und der Führerschein entzogen worden. Die Fahrerlaubnis durfte nicht vor Ablauf von neun Monaten erneut erteilt werden. Am 14. Januar 2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte die beklagte Bundesanstalt (BA) Alg für die Zeit vom 11. Januar bis 3. April 2000 wegen Eintritts einer Sperrzeit ab und stellte eine Anspruchsminderung um 240 Tage fest, weil der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten seine Fahrerlaubnis und seine Beschäftigung als Kraftfahrer verloren habe. [...] Entscheidungsgründe: Ein Verschulden des Klägers läge im Übrigen dann nicht vor, wenn er - worauf der festgestellte Blutalkoholgehalt hindeuten könnte - alkoholkrank gewesen ist. (BSG, Urteil vom 06. März 2003 – B 11 AL 69/02 R –, BSGE 91, 18-23, SozR 4-4300 § 144 Nr 2, Rn. 21)

Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit zurück an das vorbefasste Landessozialgericht, um diese medizinische Frage zu klären. Betroffenen empfiehlt sich, sich um eine ärztliche Bescheinigung der Alkoholkrankheit zu bemühen, um die Sperrzeit zu vermeiden oder deren Aufhebung zu erreichen.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

21.01.2019

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads