Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte in einem Verfahren zu entscheiden, unter welcher Voraussetzungen auch für Wochenend- und Feiertagszuschüsse Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Zuschüsse dauerhaft gezahlt werden.
Die Klägerin beschäftigte mehrere Personen als Kraftfahrer in ihrem Unternehmen. Ausweislich der Arbeitsverträge erhielten die Beschäftigten für geleistete Arbeit monatlich ein Gesamtbrutto in Höhe von 2.900,00 DM. In den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen war das Gesamtbrutto jeweils in einen "Festlohn" und einen "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag" aufgeteilt worden. Für die genannten Zuschläge wurden dabei keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Vielmehr orientierten sich die Zahlungen an dem Gesamtbrutto abzüglich der Zuschläge. Als die zuständige Behörde im Rahmen einer Betriebsprüfung davon erfuhr, forderte sie eine Summe von 14.367,06 EUR, wobei in dieser Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 3.967,98 EUR enthalten waren.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, verlor jedoch in beiden Instanzen.
Das Gericht führte aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob diese Zuschüsse dauerhaft gezahlt würden. Nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwendbar war, seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien. In diesem Zusammhang regelt § 3b Einkommensteuergesetz, dass die entsprechenden Zuschläge einkommensteuerfrei seien. Insoweit seien auf diese Bestandteile des Lohns auch keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. Hier läge der Fall aber anders, da die Zuschläge fester und stets unveränderter Bestandteil des Gesamtbrutto seien. Insoweit müsse die Klägerin die entsprechende Summe nachzahlen.
Kommentar: Die Entscheidung ist richtig und zu begrüßen. Soweit regelmäßig ein Gesamtbrutto ausgezahlt wird, sind anhand dieser Summe auch die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Achten Sie folglich schon bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge darauf. Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
20.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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