Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass LKW-Fahrer ohne eigenen LKW regelmäßig abhängig beschäftigt sind. Hierfür spreche jedenfalls eine Vermutung. Zur Folge kann dies - wie im vorliegenden Fall - erhebliche Nachzahlungen haben.
Im Rahmen der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, für das Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände durchzuführen. Hierbei sind alle Anhaltspunkte gegeneinander abzuwägen und zu gewichten.
Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung hat das Landessozialgericht in München nunmehr festgehalten, dass bei LKW-Fahrern ohne eigenen LKW regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese nicht selbstständig tätig sind. Im Rahmen dieser Frage ist insbesondere darauf zu achten, inwieweit es dem LKW-Fahrer möglich ist, frei über das Fahrzeug zu verfügen. Kann er dies nicht und gehört es zudem einem Unternehmer, spricht vieles für eine Beschäftigung bei diesem Unternehmer.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.05.2012.
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Veröffentlicht am
21.05.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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