Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden (Urteil vom 28.04.2009, Az.: L 11 KR 2930/06), dass eine Mutter trotz eines mit ihrem Sohn (als Arbeitgeber) geschlossenen Arbeitsvertrages keinen Sozialversicherungsschutz genießt, wenn sie tatsächlich keinen Weisungen unterworfen ist, sondern nur familienhafte Mithilfe leistet.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Sozialversicherung einer Hotelfachfrau, die 1999 bis 2004 als selbständige Gastwirtin tätig war. Sie betrieb in dieser Zeit mit der dafür notwendigen Erlaubnis (Konzession) ein Gasthaus. Der Sohn war zunächst bei siener Mutter als Koch beschäftigt. Nachdem eine geplante Umschulung nicht klappte, machte er sich 2004 als Gastwirt selbständig und betreibt seither ein Hotel. Mit Arbeitsvertrag aus 2004 stellte der Sohn seine Mutter als als Gästebetreuerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem monatlichen Gehalt von 1.500, - € brutto an. Anschließend wurde die Mutter krank und forderte Krankengeld. Die Krankenversicherung lehnte ab.

Das Gericht gab der Krankenversicherung Recht und entschied, dass die Mutter nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht sozialversichert sei. Zwar sei ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stünden jedoch im Widerspruch zu dieser Vereinbarung. Es habe sich allenfalls um eine Mithilfe aufgrund familiärer Verbundenheit gehandelt. Dies ergebe sich aus folgenden Gründen:

  • der Arbeitsvertrag sei erst geschlossen worden, als sich schon eine Krankheit der Mutter abzeichnete,
  • die Funktion der Mutter "als Gästebetreuerin" sei in dem betroffenen Kleinbetrieb nur schwer vorstellbar. Die geringfügigen Arbeiten der Mutter hätten auch im Rahmen familiärer Mithilfe verrichtet werden können,
  • eine Weisungsabhängigkeit der Mutter von ihrem Sohn sei bei den konkreten Gegebenheiten nur schwer vorstellbar, weil die Mutter deutlich mehr über die Führung eines Hotels gewusst habe als ihr Sohn,
  • die Gehaltszahlung solle angeblich in bar erfolgt sein. Dies entspreche nicht dem unter Fremden Üblichen und sei ein Indiz dafür, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass es bei der Beurteilung der Versicherungspflicht stets auf eine genaue Prüfung der Einzelfallumstände ankommt. Wenn Sie Fragen zur Versicherungspflicht haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

05.06.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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