Einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zufolge genügt eine Inkontinenz leider nicht, um das Merkzeichen „RF“ festzustellen, das die Befreiung von den Rundfunkgebühren vorsieht.
Aufgrund des geltenden Rundfunkstaatsvertrages werden u.a. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Beim Kläger war zwar ein GdB von 100 festgestellt, allerdings ist er nach Auffassung des Gerichts nicht - wie es das Gesetz fordert -ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ihm sei es vielmehr zuzumuten, in der Öffentlichkeit auf die Versorgung mit Windeln oder vergleichbaren Inkontinenzprodukten zurück zu greifne. Sofern es dabei aufgrund der Schwere der Inkontinenz nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen käme, müsse der Kläger diese nutzen. Dies gelte umso mehr, als das Bundessozialgericht in neuester Zeit stets davon ausgegangen sei, dass eine Befreiung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2011.
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Veröffentlicht am
22.05.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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