Wer als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung hauptberuflich selbständig tätig ist und Beitragsüberzahlungen vermeiden will, sollte der Krankenkasse Umsatzrückgänge schnellstmöglich mitteilen.
Grundlage der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger freiwilliger Mitglieder sind u.a. deren Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die Einnahmen werden nach dem Gesetz grundsätzlich pauschal geschätzt (derzeit im Westen pauschal 3.712 € monatlich). Sind die Einnahmen tatsächlich niedriger (das dürfte bei den meisten Selbständigen der Fall sein), kann und sollte dies gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden. Berechnungsgrundlage sind dann die tatsächlichen, niedrigeren Einnahmen, mindestens jedoch 1.917 €.
Sollten die Einnahmen während des Kalenderjahres deutlich sinken, ist dringend anzuraten, der Krankenkasse den Umsatzrückgang umgehend anzuzeigen. Der Umsatzrückgang muss nachgewiesen werden. Das Bundessozialgericht meint, der Nachweis gesunkener Einnahmen könne nur durch Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides geführt werden (Urteil vom 2.9.2009). Diese Rechtsprechung halte ich für verfehlt; es kann nicht sein, dass bei freiwillig versicherten selbständig Tätigen mit Rücksicht auf den "Verwaltungsaufwand" der Krankenkassen im Prinzip nur jährliche Beitragsanpassungen möglich sein sollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beiträge nach erfolgtem Nachweis niedrigerer Einnahmen nach dem Gesetz nur für die Zukunft (dem Monat nach erfolgtem Nachweis), nicht aber für vergangene Zeiträume gesenkt werden können. Auf diese Weise kann beim Versicherten ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen. Ausreichend zur Beitragsanpassung muss daher die Vorlage eines vom Finanzamt angepassten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides sein.
Bei einem deutlichen Umsatzrückgang sollten Sie daher beim Finanzamt eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung beantragen, den dann ergangenen Anpassungsbescheid der Krankenkasse vorlegen und beantragen, die Beiträge anzupassen. Bei Verweigerung der Anpassung sollten hiergegen ggf. Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) erhoben werden.
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Veröffentlicht am
01.06.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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