Das Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 klargestellt, dass eine Einstellung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bzw. 546 Tagen nicht in jedem Falle zulässig ist.

In dem Rechtsstreit ging es um eine Frau, die ab 2004 zunächst lange Zeit wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und später, ab 2005, wegen einer Handverletzung krankgeschrieben war und Krankengeld bezog. Die Krankenkasse rechnete die Krankengeldbezugszeiten wegen der Herzkranzgefäßerkrankung und der Handverletzung zusammen und stellte die Krankengeldzahlung schließlich ein, als - ihrer Ansicht nach - insgesamt 78 Wochen bzw. 546 Tage Krankengeld gezahlt worden war.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch klar, dass die Begrenzung des Krankengeldansnpruchs auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (sog. Blockfrist) nur gilt, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt oder während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit eine weitere Krankheit hinzutritt. Das Hinzutreten einer zweiten Krankheit während der ersten Krankheit setze dabei voraus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Eine zeitliche Nachfolge der Krankheiten, wie sie hier vorlag, reiche nicht aus, um die Krankengeldzahlung nach 78 Wochen einzustellen.

Wenn die Voraussetzungen für die Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vorliegen, kann Krankengeld nach dem Gesetz grundsätzlich unbegrenzt bezogen werden, wie sich aus § 48 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 ergibt.

Die Krankenkasse war daher nach Auffassung des Bundessozialgerichts in den Vorinstanzen zu Recht zu einer Krankengeldnachzahlung verurteilt worden.

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Veröffentlicht am

24.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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