Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass das Sozialamt Sozialhilfeempfängern Krankenhilfe nicht mit der Begründung verweigern darf, sie hätten einen Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung.
In dem entschiedenen Fall verweigerte ein Sozialhilfeträger einem Sozialhilfeempfänger die eigentlich im Rahmen der Sozialhilfe vorgesehene Hilfe bei Krankheit nach § 48 Sozialgesetzbuch XII mit der Begründung, der Sozialhilfeempfänger sei insoweit nicht bedürftig.
Das Sozialamt argumentierte, der Sozialhilfeempfänger habe nach der Regelung des § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz einen Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Auf Krankenhilfe von Seiten des Sozialamts sei er daher nicht angewiesen. Nach dieser Vorschrift seien nämlich Sozialhilfeempfänger nur dann vom gesetzlichen Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung ausgenommen, wenn ihr Leistungsbezug vor dem 01.01.2009 begonnen habe. Dies sei bei diesen Sozialhilfeempfänger nicht der Fall, so dass er sich an eine private Krankenversicherung wenden könne.
Daraufhin wandte sich der Sozialhilfebezieher an das Landgericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen privaten Krankenversicherer, ihm Versicherungsschutz im Basistarif zu gewähren. Das Landgericht erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung.
Das Oberlandesgericht hob die einstweilige Verfügung jedoch auf. Der Verfügungskläger sei bisher nicht privat versichert gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf Versicherung im Basistarif. Vielmehr habe er einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Gewährung von Krankenhilfe. Wäre der Verfügungskläger nicht sozialhilfebezugsberechtigt, wäre er - da er nie krankenversichert gewesen sei - der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zuzuordnen (sog. Auffangpflichtversicherung).
Der Verfügungskläger verlor damit zwar das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die private Versicherung, erreichte aber letztlich die Gewährung von Krankenhilfe durch den Sozialhilfeträger.
Zur Versicherung im Basistarif beachten Sie auch folgenden Artikel: Einführung der 4-Klassen-Medizin: PKV - GKV - Basistarif - Notlagentarif
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Veröffentlicht am
13.11.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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