Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass die Einstandspflicht für den Ehegatten nicht an der Schwelle zum Pflegeheim endet. Vielmehr lebe man mit diesem im rechtlichen Sinne noch zusammen, sodass man verpflichtet sei, auch auf sein Vermögen zurückzugreifen, um den Aufenthalt im Pflegeheim zu finanzieren.

Im vorliegenden Fall ging es um die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Sozialgesetzbuch 12, namentlich um die Hilfe zur Pflege. Diese begehrte der die Klägerin, die durch ihren Mann rechtlich betreut wird, und aufgrund einer Alzheimer-Erkrankung im Pflegeheim untergebracht war. Ein solcher Anspruch besteht, soweit der Leistungsberechtigten oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 19 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 12). Einkommen und Vermögen des Ehemannes könnten daher nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ehepartner getrennt lebten, da das Vermögen der Eheleute insgesamt fast 40.000 Euro betrug und damit den Schwellenwert deutlich überstieg.

Es musste daher die Frage geklärt werden, ob der im gemeinsamen Haus lebende Ehemann und die im Pflegeheim lebende Ehefrau im rechtlichen Sinne getrennt leben. Dies hat das Hessische Landessozialgericht verneint. Allein aus der örtlichen Trennung folge noch kein Getrennleben im Rechtssinne. Vielmehr könne es zu einer solchen nur kommen, wenn der Ehemann die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit seiner Ehefrau aufgeben würde. Den entsprechenden Willen hat er in der mündlichen Verhandlung zwar erstmals geltend gemacht. Allerdings ist dieser Wille bislang in keiner Weise nach außen dokumentiert, was aber notwendige Voraussetzung des Getrenntlebens ist. Der Ehemann der Klägerin ist nach seinen eigenen Angaben weiterhin ihr Betreuer, besucht sie und kümmert sich um ihre Belange im Pflegeheim. Auch wurde durch Zeugen die stets respektvolle Behandlung der Ehefrau hervorgehoben.

Das Vermögen der Eheleute ist folglich auch für die Pflege im Pflegeheim aufzubringen, da das Vermögen die entsprechenden Freibeträge übersteigt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011.


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Veröffentlicht am

11.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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