Risiko Raucherpause! Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Die damals 46 jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Hiergegen erhob die Klägerin im September 2012 Klage.

Die 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.

Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Anmerkungen der Pressestelle: Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII). Nicht jede Tätigkeit im Laufe eines Arbeitstages fällt darunter.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  1. Verschlucken von Speiseeis (Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 - S 98 U 178/10): Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Heimweg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sind grundsätzlich auch der Weg von und zur Arbeit versichert. Eis wird jedoch allein zum Genuss verzehrt. Es fehlt an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes (vgl. Pressemitteilung vom 2. Dezember 2011).

  2. Einkauf von Lebensmitteln in der Mittagspause (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 RU 30/94): Der Fußweg in der Mittagspause zwecks Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr im Beschäftigungsbetrieb steht in innerem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine Angestellte, die sich auf dem Rückweg vom Einkaufen das Knie brach, war unfallversichert.

Klagerekord am Sozialgericht Berlin (vgl. hierzu auch Pressemitteilung vom 10. Januar 2013): 2012 verzeichnete das Sozialgericht Berlin einen neuen Klagerekord. Es gingen 44.301 neue Verfahren ein – das sind pro Tag über 120 neue Klagen. 2/3 davon betrafen Hartz IV (rund 29.000 Verfahren). Mit den Eingangszahlen wächst auch der Berg der unerledigten Verfahren. In rund 42.400 Verfahren warten die Kläger auf eine Entscheidung – das Gericht müsste ein Jahr schließen, um diesen Aktenberg abzuarbeiten. Zurzeit sind am Sozialgericht Berlin 130 Richter beschäftigt, davon bearbeiten 67 ausschließlich Hartz IV Verfahren. Fälle wie der vorliegende aus dem Recht der Unfallversicherung gehen vergleichsweise selten bei Gericht ein: Pro Monat im Durchschnitt 50.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin vom 05.02.2013.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

05.02.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads