Kommt es im Rahmen einer sowohl zum Privatvergnügen, als auch zur Pflege und Erweiterung von Geschäftskontakten organisierten Skifahrt zu einem Unfall, gilt dieser nicht 'automatisch' als Arbeitsunfall, da Freizeitbeschäftigungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Dem Urteil des Bayerischen LSG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nahm als Geschäftsführer seiner Firma an einer von dritter Seite organisierten Skifahrt teil. Laut Drittanbieter sollte diese Fahrt sowohl dem Skivergnügen als auch der Information zu Finanzthemen dienen. Den Teilnehmern sollte die Möglichkeit gegeben werden während des Rahmenprogrammes ihre bereits bestehenden Geschäftskontakte zu pflegen, Netzwerke auszubauen und potentielle Neukunden zu gewinnen.

Kläger sieht Ski-Abfahrt wegen Geschäftsgesprächen als Arbeit an Der Kläger erlitt daraufhin während der Teilnahme an einer Abfahrt einen Unfall und riss sich infolgedessen das rechte Kreuzband. Nach seiner – sehr interessanten - Ansicht handelte es sich hierbei um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, da er sich ja auf einer Veranstaltung befand, in der er seine Geschäftskontakte erweitern wollte. Für ihn stünde hierbei der „Networking“-Gedanke bei der gesamten Veranstaltung im Vordergrund. Weiterhin trug er das Argument vor, dass er sich gerade auf der letzten Abfahrt vor der Mittagspause befand - in dieser plante er, sich bei potentiellen Neukunden vorzustellen. Somit sei die gesamte Veranstaltung als „Arbeit“ zu definieren – eben auch die Abfahrt. Jedoch verweigerte ihm sowohl die Versicherung als auch das Sozialgericht Würzburg die Anerkennung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.

Bayerisches Landessozialgericht nimmt die objektive Handlungstendenz der Tätigkeit als Maßstab Daraufhin wandte sich der Kläger an das Bayerische LSG und wollte feststellen lassen, dass es sich eben doch um einen Arbeitsunfall handelte. Dieses lehnte die Berufung jedoch als unbegründet ab. Zwar erkannte das Gericht an, dass der Kläger mit der inneren Motivation an der Fahrt teilnahm, neue Geschäftskontakte während des Mittagsessens zu finden. Jedoch begründe dies in keinster Weise die Annahme, dass die gesamte Veranstaltung unter dem Versicherungsschutz stünde. Dies gelte nur für die Phasen in denen der Kläger tatsächlich die Möglichkeit hatte sein „Network“ auszubauen. Die Richter stellten jedoch hier nüchtern fest, dass niemand während der Abfahrt miteinander sprechen könne. Und aufgrund dieser Feststellung war das Gericht schlicht und einfach der Überzeugung, dass es sich bei der Abfahrt vom Hang nur um eine eigennützige Tätigkeit ohne betrieblichen Bezug handele. Der Unfall geschah somit in der Freizeit und ist nicht als Arbeitsunfall zu klassifizieren.

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Veröffentlicht am

04.03.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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