Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Verfahren aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die Folgen eines Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden anerkannt werden können, wenn er infolge einer Hepatitis B-Impfung auftritt. Das Gericht kam aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu diesem begrüßenswerten Ergebnis und sprach dem Kläger eine Entschädigung zu.

Der Kläger leidet durch eine im Alter von zwei Jahren durchgeführte Impfung gegen Hepatitis an den Folgen eines Guillain-Barré-Syndroms mit Restlähmungen in Beinen und Händen sowie körperlichen Gelenkfehlstellungen. Der zuständige Landschaftsverband lehnte die Anerkennung und damit einhergehende Entschädigung ab, weil er den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und körperlichen Leiden in Zweifel zog und mögliche Alternativursachen benannte.

Das Sozialgericht hat nunmehr aber dem Kläger Recht gegeben und den Landschaftsverband dazu verurteilt, die Folgen des Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden anzuerkennen und ihm eine sogenannte Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zuzusprechen. Es sei aufgrund der eingeholten Gutachten hinreichend sicher, dass die haftungsbegründende Kausalität hier zu bejahen sei. In der medizinischen Wissenschaft sei nach herrschender Auffassung anerkannt, dass ein Risiko für einen Impfschaden in solchen Fällen bestehe. Dieses Risiko habe sich im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich auch realisiert, worunter der Kläger noch heute zu leiden habe.

Die dokumentierten Laborwerte ließen nicht daraus schließen, dass Konkurrenzursachen hier einschlägig seien. Insbesondere sei ein grippaler Infekt abwegig.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Kosten des Rechtsstreits hat der beklagte Landschaftsverband zu tragen.

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Veröffentlicht am

15.01.2014

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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