Wenn Sie sich entschließen sollten oder aus finanziellen Gründen dazu gezwungen sind, Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufzugeben und in die Familienversicherung gelangen wollen, machen Sie einen klaren Schnitt.
In § 10 Sozialgesetzbuch 5, der die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, ist bestimmt, dass in die Familienversicherung nicht aufgenommen werden kann, wer hauptberuflich selbständig ist. Wenn Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben wollen oder müssen und sich über Ihren Ehegatten als familienversichertes Mitglied beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen, ist Ihnen zur Vermeidung unschöner Streitigkeiten mit der Krankenkasse dringend zu raten, einen klaren Schnitt zu machen. Melden Sie, falls erforderlich, so früh wie möglich Ihr Gewerbe ab, melden Sie gegenüber dem Finanzamt die Aufgabe Ihrer freiberuflichen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, beschränken Sie sich nur noch auf reine Abwicklungstätigkeiten, dokumentieren Sie dieses und entfernen Sie Ihre Werbung im Internet.
Beachten Sie: Die Frage, ob und wann Sie Ihre hauptberufliche Selbständigkeit tatsächlich aufgegeben haben und damit, ob und ab wann Sie familienversichert, d.h. .beitragsfrei versichert sind, hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wenn Sie insoweit keine unangenehme Post von Ihrer Krankenversicherung erhalten wollen, seien Sie gründlich und schaffen Sie klare Verhältnisse.
Bei Streitigkeiten mit Ihrer Krankenkassen über das Vorliegen und Beginn der Familienversicherung helfe ich Ihnen gerne.
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Veröffentlicht am
24.01.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
10.10.2012, 16:58 Uhr
Hallo Herr Köper Ich habe folgende Frage: Ich bin Selbständig im Einzelhandel (Getränkemarkt,Lebensmittel) und würde mein Geschäft bedingt einer Schwangerschaft aufgeben kann ich dann ohne Schwierigkeiten von der PKV in die GKV wechseln?
08.01.2018, 16:59 Uhr
Sehr geehrter Herr Köper,
ich habe mein Gewerbe abgemeldet. Ich bin in der Gesetzlichen KV und zahle auch nach der Beendigung der Selbständigkeit die Beiträge. Privat befinde ich mich in einer Beziehung, wir sind aber nicht verheiratet. Gibt es hier auch die Möglichkeit in die Familienversicherung aufgenommen zu werden?
09.01.2018, 17:03 Uhr
Sehr geehrter Herr K.,
leider nein, die Familienversicherung ist insoweit nach dem klaren Wortlaut des oben verlinkten § 10 Sozialgesetzbuch 5 nur möglich bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
19.04.2018, 10:48 Uhr
18.06.2019, 11:54 Uhr
Werter Herr RA, ich bin seit 1990 im Getränkehandel selbstständig tätig. Aus gesundheitlichen Gründen kann ich die Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr ausführen. Ich bin von anfang an freiwillig gesetzlich bei der Barmer Krankenkasse versichert. Ich möchte zum 31.12.2019 meine Selbstständigkeit im krank gemeldetem Zustand abmelden. Kann ich in die Familienversicherung meines Mannes der als EU Rentner bei der Barmer versichert ist wechseln oder muss ich mich als kank beim AA melden.
20.06.2019, 17:46 Uhr
Sehr geehrte Frau G., für die Familienversicherung kommt es auf eine Arbeitssuchend- oder Arbeitslosmeldung grundsätzlich nicht an. Nur ein Bezug von Arbeitslosengeld würde die Familienversicherung "verdrängen" - was allerdings grundsätzlich auch nicht schlimm ist, da der Bezug von Arbeitslosengeld genau wie die Familienversicherung ebenfalls eine kostenfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet und man auch nach dem ALG-Bezug in die Familienversicherung wechseln kann. Arbeitslosengeld können Sie als hauptberuflich Selbständige aber nur beziehen, wenn Sie bei der Arbeitsagentur freiwillig arbeitslosenversichert sind - was bei den meisten Selbständigen (leider) nicht der Fall ist. Kommt ein Arbeitslosengeldbezug bei Ihnen nicht in Betracht, können Sie in die Familienversicherung Ihres Mannes wechseln, wenn Sie Ihre freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse kündigen und alle gesetzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung in § 10 Sozialgesetzbuch 5 erfüllen. Insbesondere muss die hauptberufliche Selbständigkeit nachweislich (idealerweise vollständig) aufgegeben werden und darf kein Einkommen oberhalb der gesetzlichen Grenze bezogen werden. Der Zeitpunkt der Kündigung der freiwilligen Versicherung, der Aufgabe der Selbständigkeit (Gewerbeabmeldung, Abmeldung beim Finanzamt) und des Antrags auf Familienversicherung muss abgestimmt werden. Informationen zu den Voraussetzungen der Familienversicherung der Ehegatten finden Sie sicher auch auf den Internetseiten der Krankenkasse Ihres Ehegatten, dort lohnt es sich immer nachzuschauen. Es kann auch nicht schaden, sich von der Krankenkasse Informationsmaterial zur Familienversicherung zusenden zu lassen und in die Satzung der Krankenkasse zur freiwilligen und Familienversicherung zu schauen, die meistens auch im Internet abrufbar ist.
03.01.2021, 08:38 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, mein Partner ist selbständig und seit einigen Jahren freiwillig gesetzlich versichert (aber zu kurz, um Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner zu haben). Er hat nur einen geringen Anspruch auf Altersrente aus der Zeit vor seiner Selbständigkeit. Kann er als Rentner, nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit, durch Eheschließung mit mit als gesetzlich Pflichtversicherter familienversichert werden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüße
05.01.2021, 09:58 Uhr
Sehr geehrte Frau B, vielen Dank für Ihren Beitrag und Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr. Grundsätzlich steht nach derzeitiger Rechtslage die kostenfreie Familienversicherung in der Tat auch Rentnern offen, die mit GKV-Versicherten verheiratet sind. MfG RA Köper
19.10.2022, 12:53 Uhr
Sehr geehrter Herr RA Körper, was ist wenn mann nach 2 Monatennach der Aufnahme in die Familienverischerung nach Aufgabe der Selbständigkeit einen Sozialversicherungspflichtigen Job angeboten bekommt und man über 55 jahre alt ist und vorer PKV war?
20.10.2022, 10:49 Uhr
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider kann Herr RA Köper wegen Erkrankung bis auf Weiteres keine Antworten veröffentlichen oder Mandate annehmen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an andere Rechtsanwälte für Sozialrecht oder direkt an die Rechtsantragsstelle Ihres Sozialgerichts.
23.01.2024, 15:27 Uhr
Sehr geehrter Herr RA, ich bin seit dem Jahr 2000 als selbständiger Handwerker tätig und seit dem auch in der PKV versichert. Seit Corona sind die Einkünfte drastisch zurück gegangen, einerseits aus Auftragsmangel und andererseits von beruflich kürzer treten. Die Beiträge der PKV sind kaum noch zu bezahlen. Ist es überhaupt noch möglich zu wechseln? Eine Nachfrage bei der AOK wo meine Ehepartnerin versichert ist, welche Voraussetzungen ich benötige um in die Familienversicherung zu kommen, wurde mit einem kompletten nicht möglich beantwortet. Wenn ich jetzt die Selbstständigkeit aufgebe und einen Minijob annehme wäre das nicht Voraussetzung genug auch wenn ich schon über 55 bin? Oder kann die GKV das einfach verweigern. MfG
23.01.2024, 20:18 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Nein, die GKV kann Ihnen die beitragsfreie Familienversicherung auch über 55 Jahren nicht verweigern, wenn Sie die in § 10 Sozialgesetzbuch 5 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Familienversicherung steht also auch über-55-jährigen Menschen offen. Selbst Mitarbeitern von Krankenkassen ist dies häufig nicht bekannt. Freilich hält sich dort auch die Begeisterung in Grenzen, wenn sich ein Privatversicherter über 55 Jahren telefonisch meldet und nach der Familienversicherung fragt. Sind Sie einmal in der Familienversicherung, können Sie im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 auch nach Ende der Familienversicherung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Betroffene sollten aber beachten, dass sich die aktuelle Rechtslage (Stand Beitrag Januar 2024) ändern kann. Es ist denkbar, dass der Rückkehr-Weg in die Gesetzliche Krankenversicherung per Familienversicherung für über 55-Jährige in Zukunft vom Gesetzgeber eingeschränkt oder versperrt wird. Lassen Sie sich von der Krankenkasse das Antragsformular zur Aufnahme in die Familienversicherung übersenden oder schauen Sie, ob die Krankenkasse dies online zum Download anbietet. Ich wünsche Ihnen alles Gute.
18.02.2024, 10:45 Uhr
Guten Tag, sehr geehrter Herr Köper. Ich freue mich, dass es Sie gibt. Mein Fall ist ähnlich, wie der meines Handwerkerkollegen O.H. im vorherigen Beitrag, aber etwas komplizierter. Ich werde im August 75 und steige zum 31.7. aus der Tischlerei aus, die ich gemeinsam mit meinem Sohn betreibe. Der Plan für den Lebensunterhalt ist folgender: 1) Mein Sohn zahlt mir monatlich einen festen Betrag, deklariert als Auszahlung meines Anteils an dem Betrieb. Das geht steuerfrei bis 45.000 €, also in diesem Fall ca. 5 Jahre 2) Von zwei meiner Kinder bekomme ich monatlich eine Zuwendung, in Form einer Schenkung. Das geht steuerfrei bis 20.000 € pro Kind in 10 Jahren 3) Bei meinem Sohn mache ich noch einen Minijob mit 538 € - damit es nicht langweilig wird ... Die Frage ist: Wird die Krankenkasse die Positionen 1 und 2 als "nicht beitragspflichtiges Einkommen" akzeptieren müssen? Dann würde ich nämlich gelassen die Familienversicherung bei meiner Frau beantragen, die Rentnerin ist. Freue mich auf Ihre Antwort und bin gespannt, mit den besten Grüßen aus Berlin
19.02.2024, 10:53 Uhr
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst: Die Einkommensgrenze bei der kostenfreien Familienversicherung ändert sich jedes Jahr und beträgt in 2024 monatlich 505,00 € (sog. "Gesamteinkommen").
Wer also in 2024 einen Minijob über 505,00 € monatlich annimmt, hat sich damit die Familienversicherung schon verbaut. Was zum Gesamteinkommen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zählt, richtet sich nach § 16 SGB IV. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Das Sozialgesetzbuch verweist also auf das Einkommensteuerrecht. Besprechen Sie daher Ihren Fall mit Ihren Steuerberatern. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper
10.04.2024, 16:42 Uhr
Hallo, nach langer Selbstständigkeit und Mitglied der PKV wird mein Mann demnächst sein Gewerbe verkaufen und keine Einkünfte mehr erzielen. Er ist 62 Jahre alt. Ist es danach möglich, dass er bei mir in der GKV familienversichert werden kann? Die GKV sagt "Nein", da er über 55 Jahre alt ist und bisher privat krankenversichert war. Ich habe dahingehend aber etwas Anderes gelesen, nämlich, dass es geht, wenn er weniger als Euro 520 als Einkünfte hat. Was stimmt nun?
15.04.2024, 18:18 Uhr
Liebe S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Das Sozialgesetzbuch 5 - das die gesetzliche Krankenversicherung regelt - kennt nach derzeitiger Rechtslage keine Altersbegrenzung für die Familienversicherung. Die Grenze von 55 Jahren gilt nicht für die Familienversicherung. Dies ist leider auch vielen Krankenkassen-Mitarbeitern nicht bekannt. Wenn Ihr Ehemann die übrigen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt (siehe § 10 Sozialgesetzbuch 5), ist sein Alter von über 55 Jahren kein Hindernis. Sie sollten dann Ihre Krankenkasse um Zusendung des erforderlichen Formulars zur Prüfung der Familienversicherung bitten, eine Kopie der Gewerbeabmeldung beifügen und Antwort der Krankenkasse abwarten. Ich wünsche Ihnen Beiden alles Gute. MfG RA Köper
07.05.2024, 13:19 Uhr
Die BILD-Zeitung schreibt zum Fall Heinz Hoenig:
Diese Auskunft ist FALSCH. Das Gerücht über den Wechselausschluss ab 55 Jahren hält sich leider hartnäckig, die Journalisten überblicken die Rechtslage nicht. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist über die Familienversicherung, d.h. wenn der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, OHNE Altersbegrenzung immer noch möglich. Eine künftige Rechtsänderung durch den Gesetzgeber bleibt aber denkbar.
Im Übrigen müssen nach geltender Rechtslage privat Krankenversicherte, die ihre Prämien, bzw. Beiträge nicht zahlen können, vom Versicherer in den sog. Notlagentarif ("Tarif NLT", vgl. entsprechende Musterbedingungen) zu überführen.
Das bedeutet: Wer privat krankenversichert ist und seine Prämien/Beiträge nicht bezahlen kann, kommt in den sog. Notlagentarif. Die private Krankenversicherung "ruht" dann.
Insoweit entsprechen die Leistungen des Notlagentarifs der privaten Krankenversicherung in etwa den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn dort Beiträge nicht bezahlt werden (vgl. § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch 5).
Für zuletzt gesetzlich Krankenversicherte und jetzt "vermeintlich Nichtversicherte" kann im Übrigen die sog. Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5 greifen. Dies ist allerdings mittlerweile vergleichsweise selten der Fall.
Die Prüfung des tatsächlichen Versicherungsstatus ist kompliziert, hängt von der Versicherungsbiographie und weiteren Umständen ab, so dass häufig - und verständlicherweise - auch die Sozialdienste, bzw. Abrechnungszentren der Krankenhäuser damit überfordert sind.