Der Bundesfinanzhof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, dass Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind. Insoweit hatte der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens die Möglichkeit, seinen Treppenlift von der Steuer abzusetzen.

"Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf."

Das hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung dargelegt.

Weiter sei zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch angezeigt sei vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung insoweit zu folgen. Aunsnahme könnten sich nur dann ergeben, wenn ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vorliege.

Daher hat das jeweilige Finanzgericht, das im Streitfalle zuständig für eine derartige Klärung ist, eigentlich nur noch zu prüfen, ob der Einbau des entsprechenden Hilfsmittels aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen medizinisch angezeigt war. Ausdrücklich hat der Bundesfinanzhof dabei keine Form von Hilfsmitteln ausgeschlossen, sodass das Urteil nicht nur für Treppenlifte gilt. Kontaktieren Sie mich bei Fragen daher gerne.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.2011.


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Veröffentlicht am

14.02.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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