Das Bundessozialgericht hat im Dezember 2014 klargestellt, dass bei der Bewertung des Grades der Behinderung auch Beschwerden bei der Arbeit, bzw. Beeinträchtigungen im Berufsleben zu berücksichtigen sind.

Rückenschmerzen

Häufig werden von den Betroffenen geschilderte berufliche Nachteile oder Einschränkungen von den Versorgungsämtern nicht hinreichend berücksichtigt oder pauschal als unerheblich betrachtet unter dem Hinweis, dass berufliche Nachteile bei der Bewertung des Grades der Behinderung irrelevant seien. Dies ist unrichtig, das Bundessozialgericht hat dazu in einer Entscheidung zur Bewertung des Diabetes mellitus ausgeführt:

Den allgemeinen Grundsätzen des Schwerbehindertenrechts entspricht es, die Auswirkungen von Funktionsstörungen in allen Lebensbereichen zu berücksichtigen. Dies geschieht mit gleicher Gewichtung [...].

Das bedeutet, dass die Auswirkungen der Funktionsstörungen bzw. Erkrankungen im Berufsleben fraglos zu berücksichtigen sind. Es ist dabei nach dem Bundessozialgericht eine "Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche" vorzunehmen. Hierzu verweist das Bundessozialgericht auch auf die amtliche Begründung zur zweiten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinverordnung (Bundesrats-Drucksache 285/10), in der es heißt:

Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich z. B. bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität.

Keine Rolle spielt allerdings, ob jemand in seinem konkreten Beruf besonders betroffen ist. Lediglich die Beeinträchtigungen im allgemeinen Berufsleben sind berücksichtigungsfähig.

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Veröffentlicht am

05.01.2017

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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