Viele behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Fluggäste werden im Rahmen von Flugreisen mit Problemen konfrontiert. So werden sie ohne Grund abgewiesen oder andere ungerechtfertigte Forderungen werden ihnen auferlegt, wenn sie eine Flugreise antreten wollen. Anlässlich der Paralympischen Spiele 2012 in London hat sich nun auch die Europäische Kommission zu Wort gemeldet und Leitlinien erlassen, die von den Luftfahrtunternehmen einzuhalten sind. Damit werden jedoch letztlich nur bereits bestehende Regelungen konkretisiert, denn derartige Beschränkungen waren bereits zuvor in grobem Maße europarechts- sowie verfassungswidrig.

Für viele behinderte und mobilitätseingeschränkte Personen könnte das Flugzeug eine adäquate Reisemöglichkeit sein, wenn es nicht immer noch erhebliche Probleme hinsichtlich der schlichten Möglichkeit der Beförderung sowie hinsichtlich deren Barrierefreiheit gebe. So können nicht gehfähige Personen bis heute auf fast keinem Flug die Toilette erreichen, was nahezu jeden Langstreckenflug zum unlösbaren Problem werden lässt. Aber auch auf Kurzstreckenflügen werden behinderte Fluggäste vielfach in unfassbarer Weise rechtswidrig behandelt.

Häufig werden behinderte Passage gänzlich abgewiesen oder ihre Beförderung wird beispielsweise vom Beibringen eines medizinischen Gutachtens über ihre Flugtauglichkeit abhängig gemacht. Nicht erst seit Inkraftreten der Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (EG-Verordnung 1107/2006) hätte jedoch allen Luftfahrtunternehmen klar sein müssen, dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist und sich vielfach als krasser Rechtsverstoß darstellt. So stellt nun auch die EU-Kommission klar, dass es grundsätzlich nicht gestattet ist, derartige Nachweise als Voraussetzung für den Verkauf eines Tickets, die Zulassung zur Beförderung oder die Erbringung von Hilfeleistungen zu verlangen. So darf nur dann ein medizinisches Attest verlangt werden, wenn ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit des betreffenden Fluggastes, anderer Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder besteht. Dies ist somit nur in medizinisch indizierten Fällen denkbar und nicht schon aufgrund der Tatsache, dass es sich beispielsweise um einen Rollstuhlfahrer handelt.

Wer derartiges von behinderten Flugreisenden verlangt, handelt nicht nur europarechts-, sondern auch verfassungswidrig. Denn ein solches Vorgehen stellt sich als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz sowie als Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz dar.

Allen Betroffenen ist zu raten, die Rechtswidrigkeit der ihn treffenden Maßnahmen feststellen zu lassen, um künftig ohne Probleme reisen zu können. Hierzu können Unterlassungserklärungen hilfreich eingesetzt werden. Auch sind ihnen die Kosten für etwaige Attests zu erstatten. Kontaktieren Sie mich bei Fragen hierzu gerne.


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Veröffentlicht am

28.07.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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