Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Verfahren dargelegt, dass die Einrichtung eines Seniorenbusses durch eine Verbandsgemeinde auch trotz bestehender Linienverbindungen eines privaten Anbieters rechtmäßig sein kann, wenn anders den Belange von alten und schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Bei der Entscheidung geht es darum, ob eine Gemeinde einen sogenannten Seniorenbus, der alte und schwerbehinderte Menschen zu transportieren in der Lage ist, auch dann eingesetzt werden kann, wenn eine etwa gleiche Strecke durch einen privaten Anbieter bedient wird, der durch die Schaffung eines Seniorenbusses möglicherweise leichte Umsatzeinbußen zu befürchten hat.

Hierzu hat das Gericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Befriedigt der gewöhnliche Linienverkehr die besonderen Verkehrsbedürfnisse von älteren Personen und Schwerbehinderten aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht in ausreichendem Maße, darf die Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Einbußen des vorhandenen Unternehmers auch eine in etwa gleiche Bedienung zugunsten des zu fördernden Personenkreises nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigen, ohne dass damit eine Rechtsverletzung des vorhandenen Unternehmers verbunden wäre.

Die Genehmigungsbehörde durfte zutreffend zu der Analyse gelangen, dass der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden kann, da in dem ländlich geprägten Bereich der Verbandsgemeinde ein ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen sinnvoll ist. Für die Dörfer auf der Höhenlage des Hunsrücks und teilweise auch für die Moselorte ist bezeichnend, dass viele örtliche Einrichtungen der Versorgung - wie etwa Lebensmittelläden, Arztpraxen, Zweigstellen von Banken und Sparkassen - kaum noch vorhanden sind. Die Notwendigkeit, in zentralere Orte zu gelangen, folgt daraus zwangsläufig. Die Bevölkerung ist insoweit vielfach auf den Individualverkehr mit PKW angewiesen. Gerade der älteren Bevölkerung stehen solche Mittel - sei es aus Kostengründen, sei es wegen gesundheitlicher Einschränkungen - teilweise nicht zur Verfügung. Zur Behebung solcher struktureller Defizite ist ein angemessenes und auf die besonderen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2012.


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Veröffentlicht am

01.07.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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