Stellen Erwerbstätige, d.h. als Arbeitnehmer angestellte oder selbständige Personen einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung (also eines GdB von 50), muss das Versorgungsamt den Antrag grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen bearbeitet haben, d.h. einen Bescheid erteilen. Dies kann z.B. wichtig sein, wenn es schnell gehen muss, um Kündigungsschutz zu erhalten.

Dies ergibt sich aus § 152 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch 9. Beantragt danach "eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch", gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und 5 Sozialgesetzbuch 9 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 1 entsprechend.

Das bedeutet: Haben Sie als Erwerbstätige/r einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt und liegen dem Versorgungsamt alle notwendigen Unterlagen vor, also vor allem die von den im Antragsformular angegebenen Ärzten erstellten Befundberichte oder z.B. Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Rehakliniken, muss die Behörde innerhalb von 3 Wochen einen Bescheid erteilen. Ist "ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen". Letzteres ist aber selten. Meistens holen die Versorgungsämter nur eine sog. "versorgungsärztliche Stellungnahme" des eigenen ärztlichen Dienstes ein. Dies sind jedoch keine Gutachten.

Um die Antragsbearbeitungsfristen in Gang zu setzen, müssen Sie natürlich mitwirken, d.h. alle notwendigen Angaben machen, insbesondere im Antragsformular alle behandelnden Ärzte angeben und die Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben.

Diese Bearbeitungsfristen können für Sie wichtig sein, wenn Sie eine besonders schnelle Anerkennung Ihrer Schwerbehinderung oder zumindest Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (ab GdB 30) brauchen, um Kündigungsschutz zu erlangen, weil Sie befürchten, z.B. wegen langer Krankheit Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Tipp: Um zu vermeiden, dass die Befundberichtsanforderungen des Versorgungsamts in den Arztpraxen unnötig lange bearbeitet werden (was gelegentlich vorkommt), können Sie in den Arztpraxen nachfragen, ob die Befundberichte versendet wurden.


Kommentare

H.
21.06.2018, 15:57 Uhr

Laut Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ( Versorgungsamt) gilt der § 42a VwVfG gemäß § 2 Abs. 4 nicht für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Es gab sogar eine Bearbeitung von ca. 8 Monate.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
22.06.2018, 14:51 Uhr

Dass § 42a VwVfG im Sozialrecht gelten würde, habe ich auch nicht behauptet. Das Sozialgesetzbuch (insbesondere das SGB X) regelt selbst das Verfahrensrecht im Bereich des Sozialrechts, das VwVfG betrifft das Verwaltungsverfahren bei der Ausführung übrigen Bundesrechts. Die Regelungen des vormaligen § 69 SGB IX sind übrigens nunmehr in § 152 SGB IX zu finden, habe ich oben entsprechend geändert.

Wartender
14.07.2020, 14:54 Uhr

Das Versorgungsamt Kreis Wesel hat sich bei mir mehr als 11 Monate (!) Zeit gelassen. Angeblich gab es nach fünf Monaten erst die letzten Unterlagen. Da frage ich mich, wieso die betreffende Praxis (Name wurde mir nicht genannt) nicht wegen Verfahrensverzögerung belangt werden kann. Nach mehr als sieben Monaten gab es den Feststellungsbescheid, gegen den ich wegen des zu niedrigen GdB sofort Widerspruch einlegte. Dessen Bearbeitung dauerte noch einmal 4 Monate. Nach erhalt der Aufforderung des Lichtbilds dauerte es zwei Tage bis ich den Ausweis bekam. Ich fühle mich verschaukelt.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.07.2020, 15:56 Uhr

Lieber Wartender, vielen Dank für Ihren Beitrag. In der Tat ist es häufig so, dass die Anfragen der Versorgungsämter nach Befundberichten lange Zeit unbearbeitet in den Arztpraxen herumliegen. Das liegt daran, dass die Ärzte i.d.R. ohnehin schon mit "Papierkram" überlastet sind, insbesondere die überlaufenen (und nicht angemessen finanzierten, bzw. mit Personal ausgestatteten) Hausarztpraxen. Die Ärzte klagen nicht zu Unrecht, wenn sie den ganzen Tag Formulare für Patienten ausfüllen, kommen sie zu gar nichts mehr. Die Ärzte sind daher auf Personal angewiesen, dass sie bei der Schreibtischarbeit entlastet - das ist häufig nicht vorhanden oder krank oder schwanger etc. pp. Rechtlich "belangen" kann man die Ärzte für das Nichtausfüllen behördlicher Anfragen daher kaum, bzw. kommt nichts dabei heraus. Was man tun kann, ist bei den im Antragsformular angegebenen Ärzten in regelmäßigen Abständen freundlich nachzufragen, ob diese ein Schreiben vom Versorgungsamt erhalten haben und um dessen Beantwortung zu bitten, am besten natürlich bei persönlichen Vorsprachen. Das beschleunigt erfahrungsgemäß häufig die Antwort gegenüber dem Versorgungsamt. Schön aber, dass Sie am Ende offenbar Ihren Schwerbehindertenausweis durchgesetzt haben, Hartnäckigkeit zahlt sich häufig aus!

A. J.
08.08.2020, 15:16 Uhr

Hallo Herr Köper, gibt es eine Bearbeitungsfrist für den Ärztlichen Dienst? Vor über 2 Monaten erhielt ich die Mitteilung, dass mein Widerspruch, nachdem die Begründung eingereicht war, erneut dem ärztlichen Dienst zugelwitet wurde. Still ruht der See seither.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
10.08.2020, 11:12 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag - die oben beschriebene 3-wöchige Frist in § 152 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 9 gilt leider n i c h t für das Widerspruchsverfahren. Die Frist zur Bescheidung von Widersprüchen ist in § 88 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz geregelt. Danach ist über Widersprüche innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Passiert dies nicht, ohne dass die Behörde zureichende Gründe hat und das Versorgungsamt diese in einer Zwischennachricht mitteilt, kann eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden. Eine einfache Vorlage für eine Untätigkeitsklage finden Sie auf meiner Webseite unter "Downloads". MfG, RA Köper

A. J.
12.08.2020, 07:29 Uhr

An dieser Stelle möchte ich einfach nur einmal ein herzliches Dankeschön für Ihre Mühe und die Auskunft hinterlassen. Freundliche Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.08.2020, 10:16 Uhr

Vielen Dank für Ihre 'Blumen', darüber freue ich mich.

R.S.
28.08.2020, 13:49 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, in meinem Fall (Feststellung des GdB bei vorliegender Erwerbstätigkeit) behauptet das Versorgungsamt, dass es sich bei der gutachtliche Stellungnahme durch den medizinischen Dienst um ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX handelt und dass die Behörde daher nun den Eingang (4 bis 6 Wochen Dauer) abwarte und danach noch 2 Wochen Zeit hätte. Gibt es eine Definition oder ein Urteil, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Stellungnahme des medizinischen Dienst nicht um ein Gutachten gemäß der zitierten Norm handelt und daher eigentlich die 3-Wochen-Frist maßgeblich ist? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
31.08.2020, 10:01 Uhr

Sehr geehrte(r) R.S., vielen Dank für Ihren Beitrag - Gerichtsentscheidungen zur Frage "Gutachten oder nicht" kann ich in juris nicht ersehen und sind mir nicht bekannt, das ist also möglicherweise noch nicht ausjudiziert. Ich würde mal sagen, die versorgungsärztlichen Stellungnahmen beschränken sich zwar meistens auf ein- bis zweiseitige Formulare, die von den beratenden Ärzten ausgefüllt werden, sind also mit klassischen Gutachten schon vom Umfang her nicht vergleichbar, die von Ihnen geschilderte Rechtsansicht der Versorgungsämter ist aber zumindest vertretbar. Und da eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nach wenigen Wochen auch noch nicht erhoben werden kann, lohnt sich die rechtliche Auseinandersetzung nicht. Also abwarten, aber die Behörde an der selbst gesetzten Frist festhalten und ggf. beharrlich nach dem Sachstand fragen. MfG RA Köper

R.S.
31.08.2020, 12:00 Uhr

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Köper.

P.
24.03.2021, 11:46 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es eine Frist für einen gestellten Verschlechterungsantrag (Schwerbehinderung)? Habe am 11.09.2019 einen Antrag gestellt, im März 2020 Widerspruch eingelegt und ab da nichts mehr gehört. Gibt es denn Fristen die das Vorsorgungsamt einhalten muss. Mit freundlichen Grüßen, P.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.03.2021, 12:02 Uhr

Sehr geehrter Herr P., Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die gesetzliche Frist zur Bearbeitung eines Antrags liegt im Sozialrecht bei 6 Monaten, die gesetzliche Frist zur Entscheidung über einen Widerspruch bei 3 Monaten, siehe § 88 Sozialgerichtsgesetz. Sofern diese Fristen verstreichen, ohne dass die Behörde eine Zwischenmitteilung erteilt und zureichende Gründe für die Verzögerung hat, kann Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden. Wird dabei anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, muss die Behörde die Rechtsanwaltskosten zahlen. Wenn Sie eine Eingangsbestätigung oder einen eindeutigen Zugangsnachweis für ihren Widerspruch haben, können Sie mir diese oben über Kontakt -> Unverbindliche Anfrage im PDF übermitteln und ich für Sie auf Wunsch Untätigkeitsklage erheben (wenn Sie in Hamburg wohnen). MfG und alles Gute, RA Köper

P.
28.06.2021, 21:54 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, meine 85jährige Mutter wartet schon seit Januar auf einem Bescheid. Vor über einem Monat kam ein Hinweis, dass vom Hausarzt noch keine Stellungnahme vorliegt und wir dort nachfragen sollten. Meiner Meinung ist es aber eine behördliche Aufgabe, auch die Unterlagen von amtswegen fristgerecht einzufordern. Hier ist entweder der Gesetzgeber gefragt oder die Ämter machen die Arbeit nicht richtig. Beste Grüße.

K.
17.01.2022, 18:49 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Körper...Ich bin voll Erwerbsfähigkeit, habe eine Schwerbehinderung GdB 50 und Pflegegrad III, Ich habe am 31.08.2021 einen Antrag auf Merkzeichen "H" gestellt...das letzte Gutachten ist aus 2019 vom MDK Hamburg...wieso verlangt man jetzt wieder ein Gutachten? Gibt es eine Frist, wie alt ein Gutachten sein muss? Danke für Ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.01.2022, 14:23 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich kann Ihrem Beitrag leider nicht entnehmen, wer von Ihnen nun ein Gutachten "verlangt". Wenn Sie das Versorgungsamt meinen, so kann Sie das Versorgungsamt bitten, Ihnen bereits vorliegende Gutachten in Kopie zu übersenden. Sie sind aber nicht verpflichtet, auf Ihre Kosten ein Gutachten einzuholen. Da Sie aber freilich etwas vom Versorgungsamt wollen - nämlich das Merkzeichen - sollten Sie überlegen, ob Sie noch medizinische Unterlagen, z.B. Befundberichte beschaffen können, die Sie dem Versorgungsamt zur Verfügung stellen können, dann kann der Antrag schneller bearbeitet werden. Vielleicht gibt es aber auch noch ein "Aktenlage-Gutachten" o.Ä. bei Ihrer Pflegekasse, dass Ihnen nicht vorliegt, fragen Sie dort einmal nach. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

D.
08.04.2022, 19:26 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe am 24.01.2022 einen Widerspruch auf Gleichstellung eingelegt und ab da nichts mehr gehört. Gibt es denn Fristen die das Arbeitsagentur einhalten muss? LG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.04.2022, 10:15 Uhr

Sehr geehrte Frau D., die gesetzliche Bearbeitungsfrist für Widersprüche beträgt im Bereich des Sozialrechts (wozu das Schwerbehindertenrecht gehört) 3 Monate. Dies ergibt sich aus § 88 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wird diese Frist ohne Mitteilung von zureichenden Gründen vom Versorgungsamt nicht eingehalten, kann man Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Man sollte aber die Einlegung des Widerspruchs und das exakte Datum beweisen können (z.B. beim Einwurf-Einschreiben mit Zustellnachweis). Eine Vorlage für eine Untätigkeitsklage finden Sie auf meiner Webseite unter "Downloads". Oftmals hilft aber schon das Androhen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

H.
01.05.2022, 11:28 Uhr

Sehr geehrter Hr. Köper, ich habe beim Versorgungsamt nachgefragt, wie die Stand der Dinge mit meibem Antrag ist. Mir wurde dann mitgeteilt, dass dieser zum Abschluss bei einem Aussengutachter wäre und wenn dieser damit fertig ist, würden sie sich zu gegebener Zeit bei mir melden. Dieses ist jetzt auch schon wieder gut 4 Wochen her - wie lange darf so etwas dauern? Für mich ist es wichtig da ich länger krank war, und es um den besseren Kündigungsschutz geht. Insgesamt liegt der Antrag seit Mitte Dezember 2021 beim Versorgungsamt. LG

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
02.05.2022, 12:39 Uhr

Sehr geehrter Herr H., leider geht aus Ihrem Beitrag nicht hervor, um was es sich für einen Antrag handelt. Wenn es sich um einen Erstfeststellungsantrag handelt, gilt das oben Gesagte, d.h. bei Erforderlichkeit eines Gutachtens muss ein Bescheid innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens ergehen. Externe Gutachter benötigen zur Gutachtenerstellung i.d.R. mehrere Wochen, bis das Gutachten fertig ist. Wenn Sie schon einen GdB von 30 haben, und es sich um einen Änderungs- bzw. Neufeststellungsantrag handelt, können Sie auch einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsagentur in Erwägung ziehen.

G.
04.05.2022, 19:25 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, noch im Dezember 2021 stellte ich beim Versorgungsamt erstmalig einen Antrag auf Schwerbehinderung, bei dem ich von einem GdB von mind. 50 ausgehe. Inzwischen sind seitdem 4,5 Monate vergangen. Die Befundberichte der Ärzte sind nun nach eigenen intensiven Bemühungen seit mind. 14 Tagen beim Versorgungsamt eingetroffen. Der Online-Verfahrensstand steht immer noch auf "Sachverhaltsaufklärung". Die medizinische und rechtliche Prüfung hat noch nicht begonnen. Ich benötige den Ausweis dringend für die Steuererklärung 2021 sowie für den Rentenantrag!! Oder kann dieser auch nachgereicht werden? Welche Bearbeitungszeit darf ich dem Versorgungsamt noch zugestehen? Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn es nicht vorwärts geht? Besten Dank! M.f.G., G.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.05.2022, 11:52 Uhr

Vielen Dank für Ihre Beitrag. Erfahrungsgemäß akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung zuweilen auch Nachreichungen von Bescheiden über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Es kommt dann auch auf das Datum auf dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, ab wann die Feststellung getroffen wird (i.d.R. dann ab Antragseingang beim Versorgungsamt). Sie können das Versorgungsamt nochmal anschreiben und auf die oben erwähnten Vorschriften hinweisen. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper

DH
04.07.2022, 22:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe Ende April einen Erstantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt. AM 28.06.2022 ist laut Internetabfrage die letzte Stellungnahme des behandelnden Arztes eingegangen und die medizinische Prüfung hat begonnen. Wie lange hat die Behörde nun Zeit einen Bescheid zu erlassen? Vielen Dank!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.07.2022, 11:13 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Antwort steht oben im Artikel, bitte lesen. Wenn außerdem erst letzte Woche, am 28.06.2022 die letzte ärztliche Stellungnahme eingegangen ist, gedulden Sie sich bitte ein bisschen. Alles Gute und mfG, RA Köper

J. B.
15.09.2022, 19:34 Uhr

Hallo Herr Köper, ich soll angeblich im Mai diesen Jahres einen Feststellungsbescheid über meine Schwerbehinderung erhalten haben, der negativ für mich ausgefallen sein soll. Heute erhielt ich einen Brief, dass oben genannter Bescheid bindend geworden ist und ich meinen Ausweis zurückschicken soll. Diesen Bescheid habe ich jedoch nie erhalten. Ich hatte so nicht mal eine Chance Widerspruch einzulegen. Was kann ich nun tun?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.09.2022, 09:49 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag - schreiben Sie dem Versorgungsamt, dass Ihnen der genannte Bescheid nicht zugegangen und daher nicht bekannt ist. Wenn man Ihnen dann eine Kopie des angeblich zu Ihnen seinerzeit auf den Postweg gegebenen Bescheides übermittelt, Sie diesen aber damals tatsächlich nicht erhalten haben, erheben Sie dagegen schriftlich (eigenhändige Unterschrift) und mit Zugangsnachweis Widerspruch. Wie Sie diesem Artikel hier entnehmen können, gilt die sog. "3-Tages-Fiktion" oder "Zugangsfiktion" bei Bescheiden nicht, wenn sich kein Abgangsvermerk in der Akte findet (ggf. durch Akteneinsicht zu klären), kann außerdem der Zugang selbst bei vermerktem Abgang bestritten werden, da der Vermerk des Abgangs kein Zugangsbeweis ist. Es kommt vor, dass Sendungen auf dem Postweg verloren gehen. Die Behörde muss dann nachweisen, wann Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

25.11.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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