Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem ganz aktuellen Verfahren dargelegt, dass ein schwerbehinderter Bewerber im Rahmen der Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden muss. Bezweckt wird mit diesem Anspruch vor allem, dass der schwerbehinderte Bewerber seinen potentiellen Arbeitgeber von seiner Leistungsfähigkeit überzeugen kann und bestehende Vorurteile ggf. ausgeglichen werden können.

In dem Verfahren stritten sich die Beteiligten, ein schwerbehinderter Beamter und sein Dienstherr, um die Notwendigkeit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. In diesem Zusammenhang hat das zuständige Gericht sowohl in erster als auch in zweiter Instanz betont, dass ein schwerbehinderter Bewerber für den Posten bei einem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müsse. Mit diesem Anspruch sollten schwerbehinderte Bewerber unabhängig von der Gestaltung und dem Ablauf des konkreten Stellenbesetzungsverfahrens die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber in dem betreffenden Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen. Der Arbeitgeber solle sich über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinaus einen persönlichen Eindruck von schwerbehinderten Bewerbern, ihrem Auftreten und ihrer Leistungsfähigkeit verschaffen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers stelle das Vorstellungsgespräch insoweit ein geeignetes Mittel dar, um eventuelle Vorbehalte oder gar Vorurteile auszuräumen und Hilfskriterien zugunsten schwerbehinderter Bewerber stärker zur Geltung zu bringen.

Die entsprechende rechtliche Regelung findet sich in § 82 Sozialgesetzbuch 9. Danach ist eine solche Einladung lediglich dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers offensichtlich fehle. Dann bestehe die Notwendigkeit einer Einladung gerade nicht, so auch die Richter.

Als schwerbehinderter Bewerber um einen solchen Arbeitsplatz ist es Ihnen also grundsätzlich möglich, sich vorzustellen. Sollten Ihnen dies nicht ermöglicht werden, hängt es vom Einzelfall ab, ob sie hiergegen rechtlich vorgehen sollten. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2012.


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Veröffentlicht am

30.08.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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