Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass es bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nicht auf die Diagnosen ankommt, sondern auf die Auswirkungen der Krankheit im täglichen Leben. Allein mit einer bestimmten ärztliche Diagnose (hier: PTBS) lässt sich damit ein höherer GdB oder ein Schwerbehindertenausweis nicht erreichen.

Antrag Schwerbehindertenausweis

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Kläger, bei dem als "Funktionsstörungen" folgende Krankheiten festgestellt wurden:

  • Psychovegetative Störungen, Somatisierungsstörung, Kopfschmerzsyndrom (Einzel-GdB 30),
  • Bluthochdruck (Einzel-GdB 20),
  • Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 20),
  • chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD), Lungenblähung, Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 20),
  • Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom (Einzel-GdB 20),
  • in leichter Rekurvationsstellung knöchern fest verheilte distale Oberschenkelschaftfraktur rechts, Narbe am rechten Oberschenkel nach Osteosynthese, röntgenologisch überschießende Callusbildung medialseitig rechter Oberschenkel (Einzel-GdB 10),
  • Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Krampfadern beidseits

Das Versorgungsamt bewertete diese Leiden Gesamt-Grad der Behinderung von 50, wogegen der Kläger gerichtlich in zwei Instanzen vorging. Insbesondere machte der Kläger geltend, seine psychische Erkrankung sei zu niedrig bewertet. Er legte ein Attest seiner behandelnde Psychiaterin vor, das als Diagnosen eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) enthielt.

Das Gericht holte hierzu ein Gutachten eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ein. Dieser konnte die von der Ärztin gestellten Diagnosen nicht nachvollziehen, insbesondere diejenige der PTBS und erläuterte ausführlich, dass er deren Symptome bei dem Kläger nicht erkennen könne.

ICD-10, F43.1: Posttraumatische Belastungsstörung - Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. [...] Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, [...] Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten [...] Schreckhaftigkeit und Schlafstörung [...]. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf [...].

Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und bemerkte, dass es vielmehr nahe läge, dass die Ärztin mit ihrem Attest dem Kläger "behilflich" sein wolle [sog. "Gefälligkeitsattest"]. Die Diagnosen einer PTBS und einer schweren depressiven Episode seien nicht nachvollziehbar, da die Ärztin selbst keine Notwendigkeit zu einer intensiven Behandlung des Klägers sah und dieser keine Medikamente, bzw. Antidepressiva erhielt und nur selten, vierteljährlich behandelt wurde. Eine Krankenhausbehandlung wurde ebenfalls nicht genannt.

Einem weiteren Beweisantrag des Klägers zur Feststellung der Posttraumatischen Belastungsstörung folgte das Gericht daher nicht und stellte klar:

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2014 – L 15 SB 166/12: Entscheidend für die Feststellung des GdB im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren sind - anders als in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R) - nie die getroffenen Diagnosen, sondern nur das tatsächliche Ausmaß festgestellter Funktionsbeeinträchtigungen.

F A Z I T : Bei einem Antrag, Widerspruch oder einer Klage auf Feststellung eines Grades der Behinderung reicht es bei Weitem nicht aus, Diagnosen anzugeben oder von seinem Arzt attestieren zu lassen. Vielmehr ist entscheidend, die "Funktionseinschränkungen" und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft treffend und ausführlich darzustellen. Bei psychischen Erkrankungen spielen insbesondere die Medikation und der Behandlungsverlauf eine wichtige Rolle. Wenn Sie Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie mich gerne.


Kommentare

K.
27.03.2017, 08:46 Uhr

"... Auswirkungen auf das tägliche Leben." Wie soll das denn gehen, wenn die Beamten des Versorgungsamtes nur von ihrem Schreibtisch aus agieren? Man wird ja nicht einmal zu einem Sachverständigen vorgeladen, es wird einfach nur abgelehnt, auch die Widersprüche! Das man da verzweifelt wird, ist doch zu verstehen!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.03.2017, 10:46 Uhr

Sehr geehrte Frau K.,

Sie haben Recht, die Beurteilung "nach Aktenlage", also vom Schreibtisch aus, ist der Regelfall. Nur in den seltensten Fällen wird man vom Versorgungsamt, bzw. vom Ärztlichen Dienst begutachtet. Die Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung oder Neufeststellung der Schwerbehinderung ist Massenverwaltung. Im Jahresbericht des Rechnungshofs Hamburg für das Jahr 2015 heißt es zur Lage des Versorgungsamts:

Zur Zeit der Prüfung des Rechnungshofs bestand bei der Begutachtung ein Bearbeitungsrückstand von mehreren Wochen. Im Jahr 2013 betrug die durchschnittliche Dauer eines Erstfeststellungsverfahrens 137 Tage. Dies war wiederholt Anlass zu Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Thema bürgerschaftlicher Anfragen. Ursächlich für die Rückstände war, neben ausbleibenden Befundberichten behandelnder Ärztinnen bzw. Ärzte, insbesondere der Mangel an externen Sachverständigen. ...Beim internen Ärztlichen Dienst des Versorgungsamts bestehen darüber hinaus Defizite in der organisatorischen Steuerung. Die Anzahl der von einzelnen Ärztinnen bzw. Ärzten jeweils erstellten Gutachten unterscheidet sich signifikant. Klare Aufgabenbeschreibungen und Zielvorgaben für den Ärztlichen Dienst fehlen. Der Rechnungshof hat die Optimierung der Geschäftsprozesse gefordert, um die Verfahren zu beschleunigen. Nach den Berechnungen des Rechnungshofs ist eine Begutachtung einfacher Fälle durch die internen Ärztinnen bzw. Ärzte erheblich teurer als durch externe Sachverständige. Der Rechnungshof hat daher die Behörde aufgefordert, eine genaue Bedarfsbemessung vorzunehmen und dabei die Verkleinerung des Ärztlichen Dienstes zu prüfen.

Schon diesen Prüfungsergebnissen kann man entnehmen, dass die Versorgungsamt für jeden Einzelfall nur wenig Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechend häufig werden Befund- und Entlassungsberichte nicht ausreichend angefordert, ohne diese entschieden oder nicht hinreichend berücksichtigt. Wenn der Schwerbehindertenausweis besonders wichtig ist, z.B. für Kündigungsschutz oder für eine 'Frührente' (Altersrente für Schwerbehinderte Menschen), kann anwaltliche Unterstützung erheblich von Vorteil sein.

S.
05.07.2018, 21:33 Uhr

Guten Tag, mir wurde nach einem plötzlichen Herztod ein Defi (S-ICD) implantiert. Ich habe ein Schwerbehindertenantrag gestellt. Seit Mitte Juni befinde ich mich (per Überweisung) in einer lokaler ambulanten Psychotherapeutischen Behandlung. Es wurde PTBS diagnostiziert. Meinen Sie, das ich dennoch eine Chance auf >50% gdb habe oder besteht auch bei mir die Chance das die Diagnose nicht anerkannt wird? Ich besitze schon 30% auf meinen kaputten Fuß. Vielen Dank

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
09.07.2018, 10:08 Uhr

Sehr geehrter S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wegen der psychotherapeutischen Behandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Einzel-GdB von 20 zuerkannt werden, so dass sich der GdB schon wegen der psychischen Erkrankung auf 40 erhöhen dürfte. Zusätzlich kommt es dann auf die Einzl-Bewertung des Herzleidens an. Hier wird es darauf ankommen, ob weiterhin Rhythmusstörungen vorliegen und ob und welche Leistungsbeeinträchtigung verblieben ist. Hier der derzeitige Wortlaut der entsprechenden Passage der Anlage zu § 2 VersMedV:

9.1.6 Rhythmusstörungen Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens. Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens 10-30; bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten. Nach Implantation eines Herzschrittmachers 10; nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators wenigstens 50.

S.
10.07.2018, 18:05 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, ich habe aufgrund meiner rezidivierenden Depressionen im vergangenen Jahr einen Gdb von 30 erhalten. Ende Januar diesen Jahres nahm sich mein Partner leider das Leben, was mich nun in eine Akutklinik geführt hat. Hier wurde nun zusätzlich die Diagnose PTBS gestellt. Ändert sich der GdB deswegen? Macht es aus Ihrer Sicht Sinn die neue Diagnose mitzuteilen? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.07.2018, 11:50 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Mitgefühl aussprechen und wünsche Ihnen die nötigen Lichtblicke in der Therapie. Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist ebenso wie die Depression in der Anlage zu § 2 VersMedV nicht ausdrücklich genannt, die Tabelle ist nicht so ausdifferenziert, wie der ICD. Bei psychischen Erkrankungen richtet sich der GdB derzeit nach folgender Nummer:

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0-20
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30-40
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50-70 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80-100

Es kommt also darauf an, welche Einschränkungen in der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen und ob die Schwelle zur "schweren Störung" überschritten ist. Das Versorgungsamt würde bei einem Neufeststellungsantrag in jedem Fall erst einmal den Entlassungsbericht der Klinik abwarten und sodann noch einmal einen Befundbericht beim behandelnden niedergelassenen Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie anfordern (falls bisher noch nicht beteiligt, sollten Sie einen solchen aufsuchen - manchmal ist ja nur der Hausarzt und ein Psychotherapeut beteiligt, ein Facharzt für Neurologie u. Psychiatrie ist hier aber von Vorteil). Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich jetzt erst einmal in Ruhe nur auf Ihre Therapie und Ihren seelischen Aufbau zu konzentrieren und dann nach Entlassung einen Neufeststellungsantrag zu stellen. Es kann auch sein, dass das Versorgungsamt einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Traumaereignis abwarten will. Mit freundlichen Grüßen RA Köper

R.H.
15.01.2019, 19:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper ich hatte bis jetzt einen Gdb von 20 wegen HWS Problemen Jetzt ist noch RLS dazu gekommen.Der neue Bescheid lautet Gdb 30.mit Steuerfreibetrag Ich habe jetzt Widerspruch eingelegt mit einer persönlichen Begründung wie unruhige Beine Füsse Schlaflosigkeit Probleme bei der Medikamenteneinnahme wegen 3 Schichtdienst Konzentrationsprobleme brennende Augen und Schultern Gereitzheit Probleme auf Arbeit beim Autofahren (Ruhiges Sitzen oft nicht möglich) migräneartige Kopfschmerzen Schweißausbrüche Hände schlafen Nachts ein.Der Alltag ist sehr schwierig zu bewältigen auch für das Umfeld.Medikation Pramipexol. 27 mg Zolipdem 10 mg Ibuprofen 600 Omeprazol wegen Refluxprobleme. Wie würden Sie die Chance das der Gdb positiver bewertet wird. MfG R.H.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.01.2019, 10:03 Uhr

Sehr geehrte(r) H.,

bei der Vielzahl der von Ihnen geschilderten Beschwerden erscheint ein Neufeststellungsantrag aussichtsreich. Wichtig ist vor allem bei der Gesundheitsstörung Migräne, dass man über lange Zeiträume ein "Migräne-Tagebuch", bzw. einen "Kopfschmerzkalender" (Vorlagen siehe Google) führt, den man dann zur Akte reichen kann. Bei der Migräne kommt es auf die Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen an, die man glaubhaft machen muss. Ferner könnte bei Ihnen ein Restless-Legs-Syndrom (RLS) vorliegen. Das müsste fachärztlich festgestellt werden.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2015 – L 13 SB 52/11:Das RLS ist als Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen zu qualifizieren nach Teil B 3.1.2 der Anlage zur VersmedV .

Wie immer kommt es auch bei dieser Gesundheitsstörungen auf die Art und Häufigkeit der Beschwerden an. Dokumentieren Sie am besten auch dieses und alle anderen Leiden (Einschlafen der Hände, Kribbelparästhesien, Missempfindungen an den Extremitäten) kalenderartig und schildern Sie Ihre Beschwerden regelmäßig Ihrem Arzt, damit diese in der Patientenakte ("Karteikarte") dokumentiert werden. Wenn Sie einige Wochen dokumentiert haben, können Sie im Widerspruchsverfahren ergänzend vortragen.

M.
17.02.2019, 13:43 Uhr

Guten Tag Herr Köper, habe vom Versorgungsamt Post erhalten, dass sie mich von 50 % auf 40% setzen wollen, da sich angeblich meine depressive Störung sich verbessert hätte. Nach meiner Reha kamen aber noch mehr Diagnosen dazu, wie z.b. posttraumatische Persönlichkeitsstörung mit Borderline, leide noch an: Fibromyalgie, Raynaud Syndrom, Funktionsstörung beider Knie, Funktionsstörung der Wirbelsäule. Wurde jetzt vor kurzem nochmals an beiden Knien operiert und habe zwei Implantate bekommen. Soll jetzt eine Stellungnahme schreiben - Kann das Versorgungsamt einfach so meine Prozente aberkennen? LG, M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.02.2019, 11:38 Uhr

Sehr geehrte M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Zunächst ein kleiner Tipp am Rande: Beim Grad der Behinderung spricht man nicht von "Prozent", sondern von "Punkten" - das ist schonmal gut zu wissen für die Korrespondenz mit dem Versorgungsamt. Wenn Sie eine Anhörung erhalten haben, dass "beabsichtigt" ist, Ihren Grad der Behinderung herabzusetzen, können Sie ruhig dazu Stellung nehmen. Dabei ist es - wie oben zu lesen - weniger entscheidend, auf die Diagnosen hinzuweisen, als ganz ausführlich die Beschwerden im täglichen Leben zu beschreiben. Ebenso sollte man, soweit vorhanden, medizinische Berichte beifügen oder auf die behandelnden Ärzte hinweisen. Sollte dann ein Bescheid kommen, mit dem der GdB tatsächlich herabgesetzt wird, kann und sollte man - vor allem, wenn die Grenze von 50 unterschritten und der Schwerbehindertenausweis eingezogen werden soll - einen Widerspruch in Erwägung ziehen.

Für die Dauer des Widerspruchs- und eines sich notwendigenfalls anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (gerichtskostenfrei) bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft und der Schwerbehindertenausweis in jedem Fall erhalten ("aufschiebende Wirkung").

Bei den von Ihnen geschilderten, vielfältigen Beschwerden und der beabsichtigten Aberkennung der Schwerbehinderteneigenschaft würde ich Ihnen durchaus zum Widerspruch raten - möglich, dass hier der Schwerbehindertenausweis erhalten werden kann.

Wenn Sie möchten, dass ich Sie im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren untersützen soll, verwenden Sie bitte mein Formular "unverbindliche Anfrage" unter "Kontakt".

G.
22.02.2019, 12:58 Uhr

Hallo Herr Köper, vielen Dank für den interessanten Beitrag. Mir wurde vom Versorgungsamt ein GdB von 50 zugesprochen auf Grund einer affektiven Störung (Bipolar II) und einer Schlafapnoe. Dies ist vorläufig befristet bis 01/2022. Zusätzlich wurde mir eine "Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F 43.8)" auf Grund eines schweren Traumas bei einem Dienstunfall diagnostiziert. Ich wurde neben einer ambulanten Therapie auch bereits akut-klinisch für sechs Wochen behandelt und in dem Abschlussgutachten ist eine spezialisierte Trauma-Therapie (klinisch und danach ambulant) indiziert, sowie eine weitere "reguläre stationäre Therapie". Im Bescheid des Versorgungsamtes ist aber kein Bezug genommen auf diese Diagnose. Ich habe nun Widerspruch eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Meine Leiden dokumentiere ich bereits, wie von Ihnen vorgeschlagen, in einer Art Tagebuch. Zusätzlich habe ich verschiedene Verhaltensmuster (Vermeidungsstrategien und so weiter zu Papier gebracht). Gibt es hier noch etwas zu besonderes zu beachten? Vielen Dank!

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
25.02.2019, 17:37 Uhr

Sehr geehrter Herr G., vielen Dank für Ihren Beitrag - ich bitte aber höflich um Verständnis, dass ich in dieser Pauschalität keine Aussage machen kann. Wenn Sie Widerspruch erhoben und Akteneinsicht angefordert haben und ein Tagebuch führen, sind Sie auf einem guten Wege. Ihnen viel Erfolg im Widerspruchsverfahren!

S.
05.09.2019, 08:24 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, erstmal vielen lieben Dank für diesen Artikel und Ihren Einsatz! Meine Situation ist folgende: Im Januar 2017 wurde bei mir nach einem Zusammenbruch eine PTBS diagnostiziert. Ich war für sechs Wochen krankgeschrieben. Seit dem bin ich in psychotherapeutischer Behandlung und nehme Citalopram ein. In der Therapie haben meine Therapeutin und ich uns erstmal darauf konzentriert, meine soziale Situation zu stabilisieren und das Trauma erst nochmal beiseite geschoben. Die Symptome verbesserten sich zunächst, weil das Trauma nicht im Fokus stand. Im Februar diesen Jahres haben wir dann allerdings mit der Traumbehandlung angefangen, weil mein soziales Umfeld und ich stabil genug waren und die Thematik wieder in den Fokus rückte. Seit dem geht es mir anhaltend schlechter. Nun bin ich schon seit Ende Mai krankgeschrieben - in erster Linie allerdings wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls, Nebendiagnosen PTBS und depressive Episode. Momentan befinde ich mich in einer orthopädischen Reha und anschließend werde ich noch eine psychiatrische Tagesklinik besuchen. Meine Symptome: - Alpträume, Schlafstörungen, stetige Müdigkeit, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit - kann mich in der Öffentlichkeit nur mit dem Fahrrad allein fortbewegen (nur kurze Strecken, nur bei Helligkeit, danach hohes Erschöpfungsgefühl), größere Menschenmengen oder Orte mit engen Gängen sind stark herausfordernd (öffentliche Plätze, Supermärkte, Treppenhäuser) - erhöhte Schreckhaftigkeit, Nervosität, stetige Habachtstellung und damit einhergehende Muskelanspannung, die schmerzhafte Verspannungen mitsichbringen - Flasbbacks in Form von Gewaltvorstellungen verschiedenster Art, anschließend Verwirrtheit, teilweise Desorientierung - Gefühle von Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, Überforderung, tägliches Weinen, Selbstmordgedanken ohne Gefährdung - soziale Probleme: teilweise heftige Konflikte in der Partnerschaft und depressive Stimmung färbt langsam ab, darüber hinaus ist Pflegen von sozialen Kontakten schwierig, soziale Isolierung Wann ich wieder arbeitsfähig bin, steht in den Sternen... Meine Therapeutin und ich sind gerade dabei einen Assistenzhund für mich zu organisieren. Was kann ich mir bei einem Antrag auf Schwerbehinderung erhoffen? Also welchen Grad? Und welche Vorteile bzw. Erleichterungen ergeben sich daraus? Vielen Dank schon mal für Ihre Zeit! Herzliche Grüße, S. D.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.09.2019, 09:59 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag. Bei den von Ihnen geschilderten, erheblichen Beschwerden mit Medikation und regelmäßiger Therapie würde ich nach meiner praktischen Erfahrung mit Versorgungsämtern (ohne Mediziner zu sein) durchaus erwarten, dass das Versorgungsamt für die psychische Erkrankung eine stärke behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem Einzel-GdB von 40 feststellen könnte, möglicherweise auch eine schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten und einem Einzel-GdB von 50. Bei psychischen Erkrankungen tun sich die Versorgungsämter erfahrungsgemäß allerdings schwer, sogleich die Schwerbehinderungsgrenze von 50 zu überschreiten, dies kommt selten vor. Neben der psychischen Erkrankung wäre der Wirbelsäulenschaden zu bewerten, zu diesem Stichwort finden Sie über das obige Suchfenster auch weitere Informationen. Zustände nach Bandscheibenvorfall können allerdings grundsätzlich erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten versorgungsmedizinisch beurteilt werden, wenn eine dauernd verbleibende Beeinträchtigung hinreichend sicher ist. Ich würde empfehlen, zumindest die orthopädische Reha und den Tagesklinikbesuch und die entsprechenden Entlassungsberichte abzuwarten und dann ggf. einen Feststellungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen und die Unterlagen mit einzureichen. MfG und gute Besserung, RA Köper

J.
19.02.2020, 22:49 Uhr

Guten Tag Herr Köper, ich habe seit 2009 einen GdB von 30 % aufgrund von Depressionen und einer Angststörung und habe mich auch mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Mittlerweile bin ich wieder seit fast zwei Jahren in Behandlung bei einem Psychiater/Psychoanalytiker, der mir die Diagnose einer schweren PTBS und mittelgradigen Depression mit weiteren Nebendiagnosen mitgeteilt hat. Besteht die Möglichkeit einen höheren GdB zu erhalten? Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
24.02.2020, 16:38 Uhr

Sehr geehrte(r) J., vielen Dank für Ihren Beitrag. Wie Sie oben sehen können, kommt es zwar nicht entscheidend auf die Diagnose PTBS an, sondern auf die Auswirkungen. Wenn sich diese allerdings verschlimmert hat, stellen Sie ruhig einen Neuantrag und geben Sie Ihren neuen Psychiater im Formular als Arzt an, bei dem das Versorgungsamt dann einen Befund einholen kann. MfG RA Köper

Sarah
15.10.2020, 08:13 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper. Ich leide unter einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung, Dissoziativen Amnesien, Dissoziativen Zuständen nach einer Nacht, Depressionen mittelgradiger Episoden und Appetitverlust bei Stress. Mein Schwerbehindertenausweis liegt bei 50%. Ist das nicht zu niedrig? Mit lieben Grüssen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.10.2020, 11:46 Uhr

Liebe Sarah, vielen Dank für Ihren Beitrag. Bei komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern muss die Höhe des GdB letztlich durch durch ein kompetentes ärztliches Sachverständigengutachten bestimmt werden. Als Jurist kann ich da nur empfehlen, gegen den Bescheid des Versorgungsamts ggf. zunächst "fristwahrend" Widerspruch zu erheben, um Übersendung einer Kopie der versorgungsärztlichen Stellungnahme zu bitten und diese mit Ihrer Fachärztin (oder Facharzt) für Psychiatrie zu besprechen, wie diese Ihren Fall einschätzen. Sollten diese z.B. meinen, bei Ihnen lägen mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten im oberen Spektrum oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, beantragen Sie im Widerspruchsverfahren die Feststellung eines höheren GdB als 50. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, kann geklagt werden. Ein Muster für einen einfachen Widerspruch finden Sie hier auf meiner Webseite unter "Downloads". Wenn Sie möchten, dass ich Sie unterstütze, finden Sie dort ebenfalls die notwendigen Formulare. Ihnen in jedem Fall alles Gute. MfG RA Köper

M.
20.10.2020, 22:37 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper. Ich habe seit meiner Krebserkrankung 2011 einen GdB von 20, herabgesetzt von ursprünglich 50. Derzeit befinde ich mich in psychologischer Behandlung, Therapie seit Ende 2019 ,Diagnose PtBS, mittelgradige Depression nach psychischer und physischer Gewalt, Angststörung und Panikattacken, körperliche Schmerzsymptome der Gelenke, Wirbelsäulenbeschwerden. Inwieweit macht eine Neubeurteilung Sinn, da ich sehr eingeschränkt bin und eins ins andere greift. Danke im Voraus.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
21.10.2020, 14:45 Uhr

Liebe M., ich würde Ihnen bei dieser Sachlage einen Neufeststellungsantrag empfehlen, gut möglich, dass Ihr GdB allein für die psychische Erkrankung - je nach Ausprägung der sog. sozialen Anpassungsschwierigkeiten - deutlich erhöht werden muss. Hinsichtlich Ihrer Wirbelsäulen- oder Gelenkbeschwerden finden Sie oben über die Suche weitere Einträge. MfG! RA Köper

S
30.07.2022, 16:07 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper. Seit knapp 10 Jahren habe ich sehr stark mit PTSD zu kämpfen aufgrund von jahrelangem Kindesmissbrauch der auch vor Gericht endete. Ich konnte weder mein Studium abschließen noch kann ich seit 2015 arbeiten. Seit 2020 wurde mir der Pflegegrad 3 anerkannt jedoch nur 30% im Grad der Behinderung im Sinne der Opferenschädigungsrente. Ich empfinde dies schmerzhaft sowie beleidigend und habe fast täglich mit den Folgen des Missbrauchs zu kämpfen (häufige Migräne, keine sozialen Kontakte, schwere Anpassungsschwierigkeiten, kann oft nicht schlafen und selbst mein Psychater weigert sich mir Schmerzmittel oder Schlafmittel zu verschreiben und vieles mehr), jedoch habe ich massive Angst es auch vor meinen Ärzten zu zeigen und zuzugeben. Selbst kurz vor dem Suizid habe ich ein "glückliches" Gesicht bewahrt und glücklicherweise anderweitig meinen letzten Weg verhindern können. Auch ein Schwerbehindertenausweis wurde mir bisher verwehrt. Ich werde von den Ärzten kaum ernst genommen und es kommen immer nur Kommentare wegen meines Übergewichts und dass ich einfach die Sonne genießen soll. Oder beschweren Sie sich nicht sie sind doch körperlich Gesund und haben so vieles worüber sie sich freuen können etc etc. Dabei habe ich mehrfach die Woche massive Kopfschmerzen teilweise mit Übergeben, schwere Panikattacken, Angstzustände und meine Wohnung verlasse ich in Begleitung meines Mannes wenn überhaupt 2 mal die Woche. Mehr kann ich leider nicht. Kennen Sie sich zufällig aus wie ich ein psychologisches Gutachten bekommen kann? Oder muss ich notfalls Klagen? Kann man Klagen wenn man lediglich ALG 2 bekommt und Pflegegeld auch wenn es sehr teuer werden kann mit den Gutachten? Ich danke Ihnen vielmals im Voraus S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
15.08.2022, 15:32 Uhr

Sehr geehrte Frau S., vielen Dank für Ihren Beitrag und Ihre Offenheit. Wenn man mit dem vom Versorgungsamt festgestellten GdS (Grad der Schädigungsfolgen) nicht einverstanden ist, sollte man gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid unbedingt innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich Widerspruch und bei Erhalt eines Widerspruchsbescheides binnen eines Monats** Klage beim Sozialgericht** erheben (Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Bescheide beachten). Sollten Sie die Widerspruchs- oder ggf. Klagefrist versäumt haben, können Sie entweder hinsichtlich der alten Bescheide einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen oder - bei Verschlimmerung der Schädigungsfolgen - einen sog. Neufeststellungsantrag stellen. Informieren Sie sich dazu auch auf der jeweiligen Internetseite Ihres Versorgungsamts. Echte "Gutachten" werden i.d.R. im Falle eines Klageverfahrens vom Sozialgericht eingeholt. Man kann zwar auch versuchen, ein sog. Privatgutachten zur Feststellung des GdS auf eigene Kosten einzuholen - mir ist allerdings hier im Raum Hamburg kein Gutachter bekannt, der GdS-Gutachten für Privatpersonen erstellt. Die meisten Gutachter arbeiten i.d.R. nur direkt im Auftrag der Gerichte. Privatgutachten sind auch sehr kostspielig, so dass sich empfiehlt, die (gerichtskostenfreien) Gutachten des Sozialgerichts in Anspruch zu nehmen. Diese können freilich sowohl positiv, als auch negativ ausfallen. Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen, können Sie für das Klageverfahren Prozesskostenihlfe (PKH) beantragen. Für Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg finden Sie eine Vorlage für eine Klage nebst PKH-Antrag auf meiner Internetseite unter "Downloads". Ich wünsche Ihnen alles Gute!

ShA
13.01.2023, 09:03 Uhr

Es ist inzwischen nachweislich und messbar Stand der (Neuro)Wissenschaft, dass es eine entwicklungsbedingte, chronifizierte Traumafolgestörung gibt. Hier hat sich das Gehirn/Nervensystem der Betroffenen meist schon (sehr) früh stark verändert, um den Kindern das Überleben zu sichern. Für die Menschen bedeutet dies lebenslanges Leiden, weil das Nervensystem sehr schnell in die Über- und dann Untererregung („Depression“, die eigentlich keine ist) stürzt. Diese Vorgänge sind nicht willentlich steuerbar. Sie geschehen im so genannten Reptiliengehirnareal. Ich selbst leide unter dieser Unbalance. Tabletten lösen dieses Problem nicht! Es ist in meiner Wahrnehmung ein Skandal, dass (fehlende) Pharmakologie hier als Kriterium angeführt wird. Ganz zu schweigen von der Unterstellung „Gefälligkeitsgutachten“. Das geschieht, wenn Richter und Gutachter entscheiden, die sich nicht auskennen und/oder weiterbilden.


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Veröffentlicht am

05.10.2016

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

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