Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden (Urteil vom 06.08.2009, Az.: S 4 R 4735/08), dass eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nicht beanspruchen kann, wer nicht beweisen kann, dass er am 16. November 2000 als Schwerbehinderter anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig gewesen ist.

Das Gericht stellte klar, dass Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, nach § 236a Abs. 1 SGB VI frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätten, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt seien und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hätten. Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 sei die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Gemäß § 236a Abs. 2 SGB VI hätten Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren seien, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie sei die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI bestimme allerdings, dass die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung zu Rentenabschlägen i.H.v. 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führe. Abschlagsfrei werde eine solche Altersrente nur nach Maßgabe von § 236a Abs. 4 SGB VI gewährt. Diese Vertrauensschutzregelung setze voraus, dass der Versicherte vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 als Schwerbehinderter anerkannt gewesen oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen sei. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. Weder sei der am Stichtag als Schwerbehinderter anerkannt gewesen, noch sei er berufs- oder erwerbsunfähig gewesen, auch wenn er auf Kosten seiner Gesundheit weiter gearbeitet haben mag.

Wenn Sie Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte Menschen haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

03.09.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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