Der 8. Senat des Bundessozialgerichts musste sich am 2. Februar 2012 damit befassen, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes zu Gunsten eines schwerbehinderten Menschen im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfsmittel zu übernehmen sind.
Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil zunächst geprüft werden muss, ob eine notwendige Beiladung entweder der Stadt Hückelhoven oder der zuständigen Krankenkasse als erstangegangenen Rehabilitationsträgers nachzuholen ist; auch in der Sache fehlten jedoch erforderliche tatsächliche Feststellungen für eine endgültige Entscheidung. Dabei wird das Landessozialgericht zu klären haben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umbaukosten ausreichend eigenes Vermögen hatte; das umfasst insbesondere die Frage, ob die Klägerin ? auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderungen ? auf ein neuwertiges Kraftfahrzeug mit einem Wert von etwa 30.000 Euro angewiesen war oder ob nicht ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem erheblich geringeren Wert genügt hätte, der Wert des privilegierten Vermögens also den Rahmen der Angemessenheit überstiegen hat. Ohne weitere Ermittlungen des Landessozialgerichts kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit die Klägerin auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war; hierbei ist dem individuellen Bedarf der Klägerin Rechnung zu tragen. Es genügt nicht der Hinweis des Landessozialgerichts auf eine anderweitig gewährleistete Grundversorgung von vier Fahrten á 35 km monatlich für private Zwecke. Dass die Klägerin bereits vor der Entscheidung des Beklagten den Umbau hat vornehmen lassen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Über Leistungen der Krankenkasse und Pflegekasse war nicht zu entscheiden.
Az.: B 8 SO 9/10 R M.L. ./. Landschaftsverband Rheinland
Quelle: Medieninformation Nr. 3/12 des Bundessozialgerichts vom 02.02.2012
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Veröffentlicht am
02.02.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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