Wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat, kann ein Schlafapnoe-Syndrom, bei der eine nasale Überdruckbeatmung als medizinisch notwendig festgestellt wurde, einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur, wenn die angezeigte Beatmung aus objektiven Gründen nicht durchgeführt werden kann.

Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Behinderung und deren Grades ist § 69 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit den seit 01.01.2009 maßgeblichen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese haben die bisher geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht abgelöst.

Im streitigen Verfahren ging es um die Feststellung des Grades der Behinderung eines Klägers, der neben verschiedenen körperlichen Leiden insbesondere auch mittlerweile an einer seelischen Störung litt. Er war der Auffassung, dass schon seine unstreitig vorliegende Schlafapnoe-Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 rechtfertigen müsse. Dies begründete er damit, dass er die eigentlich notwendige Therapie mit einer zumindest nächtlichen nasalen Überdruckbeatmung nicht durchführen könne. Ausweislich mehrerer Gutachten hatte der Kläger die Therapie aber tatsächlich nie adäquat begonnen, da er das Gerät nicht tolerierte, weil er insbesondere mit der zu tragenden Gesichtsmaske nicht zurecht gekommen ist.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine mangelnde Tolerierung eines solchen Gerätes nur dann zu einem erhöhten Grad der Behinderung (GdB) von 50 führen kann, wenn dies auf objektiv feststellbaren Gründen beruht. Ein solcher Grund könnte dabei insbesondere in anatomischen Besonderheiten wie einer Gesichtsschädelanomalie liegen. Eine solche würde beispielsweise dazu führen, dass die zu tragende Maske in keiner Passform zu einer adäquaten Therapie verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber ohne objektive Anhaltspunkte eine im Übrigen geeignete Therapie verweigert, sodass er die mitunter dadurch entstehenden und objektiv vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen Therapiebeginn vermeiden könnte.

Aufgrund der im Übrigen vorliegenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen wurde aufseiten des Klägers letztlich dennoch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 erreicht, womit das Gericht aber hinter dem Antrag des Klägers zurückblieb.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.10.2010.


Kommentare

G.
16.04.2020, 10:07 Uhr

Dieses Urteil ist der größte Schwachsinn überhaupt. Hier erkennt jeder Maskenträger, dass hier bar jeder Information geurteilt wurde. Die in den Schlaflaboren verordneten Masken können durchaus, wie eine Einlage im Schuh, nicht richtig passen, was der Patient eventuell erst nach einer Woche merkt. Wenn nun nachts irgendetwas bei der Ausatemöffnung der wegen der Bewegung im Schlaf, oder Kissen verrutscht, und die Luft gegen z B das Kissen gepresst wird, und man davon aufwacht, hat man auch nicht richtig geschlafen. Versucht man aber mal dieses an den entsprechenden Ausrüster der Maske anzubringen, winken die alle ab. Man ist dann lästig. Außerdem kann ich es hier in so einem Fall nicht nachvollziehen warum die Atemmaske von Anbieter A ein annerkanntes Hilfsmittel ist, welches die Krankenkassen finanziert und bei Anbieter B nicht. Meine Meinung ist: 50 % GdB sind angemessen, da ein gleichaltriger Gesunder keine Maske braucht und keine Umstände hat. Besonders, wie bei mir, wenn trotz Appnoemaske und Gerät noch Atemaussetzer bestehen. Das Anlegen so einer Maske und das ständige Surren und etwas auf dem Gesicht, man kann eventuell nur noch in Rückenlage schlafen, stellt schon eine erhebliche Einschränkung im Leben dar.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.04.2020, 12:07 Uhr

Sehr geehrter Herr G, ich kann Ihren Ärger durchaus nachvollziehen, diese "Kampfpiloten-Masken" sind entsetzlich, wenn ich nur sehe und höre, wie die Menschen nachts wie Darth Vader im Bett liegen, es pustet und pumpt und morgens mit Druckstellen im Gesicht aufwachen, bete ich, im Alter davon verschont zu bleiben. Man kann sich nur damit trösten, dass diese Maschinen tatsächlich Leben retten und durch entsprechende Sauerstoffversorgung des Gehirns auch Depressionen vertreiben. Aber es bleibt in der Tat eine ganz erhebliche Beeinträchtigung, die höher bewertet werden müsste. MfG, RA Köper

A.
12.07.2023, 09:58 Uhr

Ich ich lebe seit 6 Jahren mit so einer "Kampfpiloten-Maske". Jetzt kann ich die Maske nicht mehr tragen, weil ich nachts Panikattacken bekomme und das Gefühl habe zu ersticken. Ständig habe ich einen trockenen Mund und Rachen. Dauerhafte Atemwegesentzündungen sind die Folgen. Die Maske verrutscht ständig, die Luft bläst einem in die Augen, Bindehautentzündung sind die Folgen. Auch ständig mit schmerhaften Hautenzündungen um Nase und Stirn muss ich leben. Ich musste jetzt meinen Beruf als Lokführer aufgeben Werde den sozialen Abstieg hinnehmen müssen. Habe mittlerweile auch eine schwere Depression und ein Alkoholproblem entwickelt. Ich habe einen GdB 30 und habe einen Verschlechterungsantrag gestellt, wurde vom Versorgungsamt abgelehnt. Würde ich einen Schwerbehindertenausweis erhalten, könnte ich in Rente gehen. So muss ich warscheinlich auf den Bahndamm gehen müssen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
12.07.2023, 14:08 Uhr

Sehr geehrter A., vielen Dank für Ihren Beitrag. Lassen Sie sich (falls noch nicht geschehen) die Unverträglichkeit der Maske, die Depressionen und auch die Suchterkrankung fachärztlich attestieren (Facharzt für Neurologie/Psychiatrie). Besprechen Sie dabei mit der/dem Arzt/Ärztin auch unbedingt die Frage einer stationären Behandlung. Erstens kann Ihnen diese Behandlung helfen und zweitens - sehr wichtig - wird Ihnen die Klinik am Ende der Behandlung einen Entlassungsbericht ausstellen, der für die Feststellung einer Schwerbehinderung grundsätzlich von großer Bedeutung ist. Im Falle einer Alkoholabhängigkeit beträgt der GdB - allein für diese Erkrankung - nach Ziff. 3.8 Anlage zu § 2 VersMedV je nach Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens 30. Die genaue ärztliche Feststellung der Alkoholabhängigkeit ist daher sehr wichtig und kann dazu führen, dass bei einem Neufeststellungsantrag insgesamt ein GdB von 50 erreicht wird. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG, D. Köper

M.
15.07.2023, 19:35 Uhr

Hallo, bei mir wurde mittelschwere Schlafapnoe AHI 29 festgestellt. Trotz CPAP-Maske und ständigen Besuchen im Schlaflabor habe ich noch 8 - 15 Aussetzer pro Stunde und die Sauerstoffsättigung ist zeitweise niedrig. Wird hierfür der GDB höher angesetzt als 20? Zudem habe ich noch Morbus Scheuermann, hochgradige Osteochondrose der LWS, Bandscheibenvorwölbungen der HWS und BWS, Lumboischialgie und seit Jahren Schmerzen im Rücken. Ebenso Mitralklappeninsuffizienz Grad 1, eine operierte Schulter (Impingement, Rotatorenmanschettenruptur). Welcher gesamt GDB ist hier zu erwarten? MfG M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.07.2023, 09:55 Uhr

Sehr geehrte Frau M., vielen Dank für Ihren Beitrag. Bei der Schlafapnoe mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung kann ein höherer GdB als 20 anzusetzen sein, wenn Folgeerscheinungen oder Komplikationen auftreten (Ziff. 8.7 der Anlage zu § 2 VersMedV nennt beispielhaft - also nicht abschließend - Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale). Lassen Sie sich ggf. die Folgeerscheinungen oder Komplikationen ärztlich bescheinigen und reichen Sie den Nachweis dann mit Ihrem Neufeststellungsantrag oder ggf. Widerspruch beim Versorgungsamt ein. Zu Ihrem Gesamt-GdB kann ich hier keine Aussage treffen, eine Einschätzung hierzu setzt Aktenkenntnis voraus. Warten Sie Bescheiderteilung ab. Ich wünsche Ihnen alles Gute. MfG D. Köper

HM
18.08.2023, 08:09 Uhr

Hallo Herr Köper, verstehe ich das richtig, daß man schon allein dadurch, weil man jede Nacht eine Überdruck-Atemmaske verwendet, einen Grad der Behinderung erwirken kann?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
18.08.2023, 10:22 Uhr

Ja, jedenfalls dann, wenn eine Untersuchung im Schlaflabor ergeben hat, dass die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung besteht. Der Grad der Behinderung beträgt dann 20 (Ziff. 8.7 Anlage zu § 2 VersMedV). Mit freundlichen Grüßen, D. Köper

C.
30.08.2023, 17:02 Uhr

Hallo Hr. Köper, ich habe bereits einen GdB 40 wegen körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall. Nun wurde die Diagnose Schlafapnoe mittelgradig mit notwendiger Maskenbeatmung gestellt. Wird sich dadurch, nach Antragstellung, mein Gdb auf 60 erhöhen und ich einen Schwerbehindertengrad erhalten? MfG C.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
31.08.2023, 14:15 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich muss aber leider mitteilen: Von 40 auf 60 wird sich Ihr GdB sicher nicht erhöhen, da der sog. Gesamt-GdB nicht aus einer Addition der Einzel-GdB gebildet wird, sondern sich danach richtet, wie sich die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen zueinander verhalten, siehe Teil A Ziffer 3 Anlage zu § 2 VersMedV (Link Stand 08/23). Eine hinzutretende 'maskenpflichtige' Schlafapnoe führt aber häufig zur Anerkennung eines um 10 Punkte höheren GdB durch das Versorgungsamt. In Ihrem Fall ist also eine Erhöhung von GdB 40 auf GdB 50 möglich. Ich wünsche Ihnen alles Gute! MfG RA Köper

CB
13.09.2023, 02:03 Uhr

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Köper, auch bei mir wurde ein GdB von 40 dauerhaft festgestellt. Nun hatte ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Die Schlafapnoe wurde mit 20 bewertet, der GdB jedoch nicht auf 50 erhöht. Es sei keine erhebliche Verschlimmerung eingetreten. Ich habe Widerspruch eingelegt, habe jedoch Schwierigkeiten bei der Formulierung der Begründung, mich verständlich zu machen. Die Maske frustriert mich, da sich an der Schlafqualität nichts verbessert hat. Wie kann ich den WS begründen? Danke und freundliche Grüße, CB

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
14.09.2023, 10:50 Uhr

Sehr geehrte/r CB, vielen Dank für Ihren Beitrag.

Für die Frage der GdB-Erhöhung durch den neu hinzugetretenen Einzel-GdB von 20 kommt es darauf an, ob es Überschneidungen zwischen den Auswirkungen der Schlafapnoe und den Auswirkungen Ihrer übrigen Erkrankungen/Gesundheitsstörungen gibt.

Einfaches Beispiel: Wenn bei Ihnen außer der Schlafapnoe ein GdB von 40 wegen Diabetes mellitus anerkannt ist, dessen krankheitsbedingte Auswirkungen andere Bereiche als das Schlafen betreffen, ist es naheliegend, dass Ihr Gesamt-GdB auf 50 erhöht werden muss, da sich die Schlafapnoe auf das (bislang unbeeinträchtigte) Schlafen auswirkt, sie also zusätzlich belastet. Die Sie belastenden Auswirkungen der unterschiedlichen Gesundheitsstörungen sind dann voneinander unabhängig. Dies können Sie im Widerspruch geltend machen. MfG und alles Gute, D. Köper

G.
10.11.2023, 21:50 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, auch bei mir liegt ein GdB von 40 vor. Seit Mai 2023 wurde bei mir eine Obstruktive Schlafapnoe AHI 47/h festgestellt. Als Folge dessen benutze ich jetzt eine Schlafmaske. Ist es unter diesen Umständen aussichtsreich, einen erneuten Antrag zu stellen? Danke und freundliche Grüße G.


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Veröffentlicht am

20.11.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Urheber

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