Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits 2010 entschieden, dass bei Beamten nach Beginn des Ruhestands eine rückwirkende Änderung des Ruhegehalts bei verspätet anerkannter Schwerbehinderung kaum möglich ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Beamter zunächst beim Versorgungsamt die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt. Dieser Antrag wurde zunächst zurückgewiesen und lediglich ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes erhob der Beamte Widerspruch.
Noch während des Widerspruchsverfahrens beantragte der Beamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand "im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen". Auf diesen Antrag hin wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt, allerdings ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft und mit entsprechenden Abschlägen.
Nachdem im Rechtsstreit mit dem Versorgungsamt nachträglich seine Schwerbehinderung festgestellt worden war, beantragte der Beamte die rückwirkende Korrektur seiner Ruhestandsversetzung und Ruhegehaltfestsetzung unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung.
Der darauf gerichtete Antrag wurde vom Dienstherrn abgelehnt und schließlich auch vom Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, ein Beamter könne nach Beginn des Ruhestands unter Berufung auf seine rückwirkend anerkannte Schwerbehinderung eine bereits erfolgte Versetzung in den Ruhestand (und damit Ruhegehaltsfestsetzung) weder über einen Antrag auf Abänderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung noch über einen Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung erreichen. Denn die Versetzung in den Ruhestand sei im Zeitpunkt ihrer Verfügung korrekt gewesen, der Beamte sei damals noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt gewesen.
Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere landesrechtliche Ruhestandsbestimmungen (zum Beispiel Hamburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein) übertragen.
Beamten, die wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden wollen, um dadurch Abschläge beim Ruhegehalt zu vermeiden, und deren Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt worden ist, ist daher dringend anzuraten, sich bei nahendem Ruhestand anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um irreparable Ruhegehaltsschäden durch nicht rechtzeitige Feststellung der Schwerbehinderung zu vermeiden. Der Schaden beim Ruhegehalt kann hier schnell zwischen 50.000 € und 100.000 € erreichen.
Bei Fragen zu diesem Themenkreis kontaktieren Sie mich gerne.
Foto: © contrastwerkstatt - Fotolia.com
26110
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
16.04.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.