Der 8. Senat des Landessozialgerichts B.-W. hat in seiner Sitzung vom 05.02.2010 entschieden, dass ein Arbeitsloser zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen muss, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 5. Februar 2010 entschieden, dass ein Arbeitsloser zu viel bezahltes Arbeitslosengeld dann nicht zurückzahlen muss, wenn die Behörde nicht durch die Vorlage der maßgeblichen Bescheide den Verschuldensvorwurf gegenüber dem Arbeitslosen belegen kann. Die Höhe des Arbeitslosengelds ist u.a. davon abhängig, welche Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für das maßgebliche Jahr eingetragen ist. In dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Verfahren hatte ein arbeitsloser Buchhalter der Arbeitsagentur ordnungsgemäß mitgeteilt, dass auf seiner Lohnsteuerkarte Lohnsteuerklasse I eingetragen ist. Allerdings war in den Datenbeständen der beklagten Arbeitsagentur noch Lohnsteuerklasse III vermerkt. Diese falschen Daten hatte die Arbeitsagentur übernommen und dem Kläger deshalb für 9 Monate insgesamt rund 1.500,- € zu viel Arbeitslosengeld gewährt. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide waren jedoch weder in den Verwaltungsakten abgelegt noch konnten sie von der Arbeitsagentur oder dem Kläger im Nachhinein vorgelegt werden. Während das Sozialgericht noch die Auffassung der Arbeitsagentur bestätigte, wonach der Kläger schon aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse nach Prüfung der Bewilligungsbescheide hätte erkennen müssen, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt würden, hat der 8. Senat des Landessozialgerichts im Sinne des Klägers entschieden und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Könne die Beklagte, die Bundesagentur, die Bewilligungsbescheide nicht vorlegen, könne die maßgebliche Feststellung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide hätte bemerken können, nicht getroffen werden. Musterbescheide ohne Bezug zum Kläger genügen dafür nicht (Az.: L 8 AL 66/08).

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.02.2010.


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Veröffentlicht am

05.02.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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