Sozialhilfeträger sind grundsätzlich dazu berechtigt, Geldgeschenke an Angehörige bei späterer Verarmung des Schenkenden zurückzufordern.

Das Landgericht Coburg hatte 2009 über den Fall einer Mutter zu entscheiden, die ihrer Tochter im Jahre 1994 ein Hausanwesen übertragen hatte. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten bekam die Tochter im Jahre 2002 weiterhin noch 7.500 € und im Jahre 2005 noch einmal 2.500 € von der Mutter geschenkt. In den Jahren 2005 und 2006 lebte die Mutter in einem Pflegeheim. Jedoch war sie selbst nicht mehr im Stande die anfallenden Pflegekosten zu begleichen. Daraufhin wurde ihr eine ergänzende Sozialhilfe bewilligt.

Später wandte sich der Sozialhilfeträger an die Tochter und forderte von ihr die Rückzahlung der Pflegekosten in Höhe von 12.000 €. Als Grundlage nahm er hierfür § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach kann der Schenker seine Geschenke zurückfordern, sofern er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der sozialrechtlichen Vorschriften war dieser Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen, sodass er hieraus gegen die Tochter klagte.

Die beklagte Tochter weigerte sich, die empfangenen Geldbeträge herauszugeben. Die Zahlungen seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und die Kinder bestimmt. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus dienen. Weiterhin benötige sie das Geld für ihren eigenen Bedarf, sodass sie eine Rückzahlung in wirtschaftliche Not bringen könnte.

Das Landgericht Coburg gab dem klagenden Sozialhilfeträger im Urteil (Az.: 13 O 784/09) Recht. Die Beklagte konnte das Gericht mit ihrer Behauptung, dass die Geldbeträge langfristig als Geschenke dienen sollten, nicht überzeugen. Ein solches Verhalten widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiterhin führte das Landgericht aus, dass die Beklagte sich nicht auf den sogenannten Notbedarf berufen könne. Grund hierfür sei die Kenntnis des Gerichts, dass die Beklagte neben dem Hausanwesen auch noch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen bekam, dies dem Gericht aber verschwieg. Insofern sei eine wirtschaftliche Notlage weder schlüssig vorgetragen, noch nachgewiesen. Letztlich sprach das Gericht dem Sozialhilfeträger einen Anspruch aus § 528 BGB aus übergegangenem Recht der mittlerweile verstorbenen Mutter gegen die Tochter zu.


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Veröffentlicht am

10.05.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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