Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden (Beschluss vom 13.08.2009, Az. L 1 KR 41/09 B ER), dass geh- und stehunfähige Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl mit Hubfunktion haben können.
Das Landessozialgericht entschied im Eilverfahren, dass die Betroffene einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl habe, um sich im Nahbereich ihrer Wohnung fortbewegen zu können. Der Elektrorollstuhl (Modell Chairman 5001-6) sei zum Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erforderlich. Werde eine Körperfunktion wie das Gehen durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche, sondern nur noch für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so komme es nur dann zu einer weiteren Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handele, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählten. Zu derartigen Grundbedürfnissen gehörten die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der Elektrorollstuhl diene im entschiedenen Fall dem Behinderungsausgleich bezüglich der Grundbedürfnisse Gehen und Stehen.
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Veröffentlicht am
27.08.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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