Das Sozialgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine bei einer Rückversicherungsgesellschaft tätige Schadensjuristin von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 zu befreien ist. Eine notwendige berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit liege hier vor.

Die Klägerin wurde am im Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seit diesem Tag Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung. Sie war ferner seit dem Jahr 2007 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin eine neue Tätigkeit als Schadensjuristin (Inhouse Council / Legal Consultant) bei der Münchner Rückversicherungsgesellschaft auf.

Im Rahmen dieser Tätigkeit war die Klägerin zum einen mit der selbständigen Bearbeitung internationaler Großschäden befasst, wobei sie rechtliche Fragestellungen analysierte, so zum Beispiel die Frage der Deckung, der Haftung, der Schadenshöhe und der Regressmöglichkeiten. Ferner musste sie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und eigenständig sowohl mit Versicherungsnehmern als auch mit anderen Rückversicherern, die den gleichen Schadensfall versichert haben, verhandeln. Bis zu einem Volumen von 2 Millionen Euro entschied die Klägerin eigenständig und allein über Ersatzpflicht und Schadenshöhe. Es handelte sich dabei nicht um Massenbearbeitung von einer Vielzahl gleichgelagerter Schadensfälle, die mit gleichlautenden Versicherungsverträgen geregelt wären, sondern um individuelle Einzelfälle, häufig mit internationalem Bezug.

Sie begehrte die Rentenversicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, indem der Träger der Rentenversicherung als Begründung angab, sie übe keine für eine Versicherungsfreiheit notwendige berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit aus, erhob sie Klage vor dem Sozialgericht München. Dieses gab ihr Recht.

Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung sei eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit immer dann anzunehmen, wenn ein Versicherter sowohl rechtsberatend als auch rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig wird.

Nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen ihr und der Münchner Rückversicherungsgesellschaft, durch die Vollmachtserteilung, durch die Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin und auch durch die Stellenausschreibung vollumfänglich bestätigt werde, umfasse ihre Tätigkeit Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Somit sei sie hier von der Versicherungspflicht zu befreien.

Das Urteil hat insoweit auch Bedeutung für viele andere Berufsfelder. in denen Juristen zum Einsatz kommen. Notwendig ist stets eine Einzelfallprüfung. Anhaltspunkte können neben der obigen Definition auch andere Rechtsprechungsentscheidungen geben. Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Ihrem Fall gerne.

29312


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

30.09.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads