Das Landessozialgericht Hessen hat in einem aktuellen Verfahren dargelegt (Urteil vom 15.04.2011), dass die Versorgung mit einem Hörgerät durch die gesetzliche Rentenversicherung (nur) dann möglich ist, wenn wesentliche berufliche Gründe dies rechtfertigen.

Der Kläger ist Hörgeräte-Träger und beidseits seit über 15 Jahren mit einem entsprechenden Hörgerät versorgt. Er ist gelernter Speditionskaufmann und hat mehr als 15 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Derzeit ist er halbtags versicherungspflichtig als Angestellter im Schreibdienst der Wirtschaftsverwaltung im Fachbereich Chemie tätig. Der Kläger beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für ein neues, leistungsstarkes beidseitiges Hörgerät, Modell „Savia 22 ITC“ zu einem Preis von 4.864,71 €. Die Bundesagentur leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass er ohne dieses Hörgerät nicht ausreichend kommunikationsfähig wäre, was vor allem bei vermehrt auftretenden Telefongesprächen zu Problemen führe.

Nach zunächst ablehnendem Widerspruchsbescheid verurteilte das Sozialgericht zunächst die Rentenversicherung zur vollen Kostenübernahme. Hiergegen wehrte sich die Rentenversicherung jedoch (leider) mit einer Berufung vor dem Landessozialgericht und bekam in diesem Einzelfall (leider) Recht.

Das Gericht entschied, dass der Kläger nur einen Anspruch auf die teureren Hörgeräte gehabt hätte, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt wäre, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Im vorliegenden Fall war durch ein entsprechendes Gutachten jedoch belegt worden, dass sich die Tätigkeit am Arbeitsplatz vorwiegend nicht auf Telefongespräche beschränkt und im Übrigen keine wesentlichen Einschränkungen vorlagen. Ein besseres Verstehen beim Telefonieren könnte bereits durch Benutzung der vorhandenen Freisprechanlage erreicht werden.

Beachten Sie aber: Jede Gerichtsentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Sowohl berufliche Notwendigkeiten als auch wesentliche Gebrauchsvorteile können Gründe für ein teureres Hörgerät sein. Ablehnungsbescheide der Bundesagentur, der Rentenversicherung oder der Krankenkasse sollten daher stets anwaltich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte Widerspruch oder Klage erhoben werden.

ACHTUNG: Die Hörgeräteakustiker verlangen oftmals beim Kauf eines teureren, digitalen Hörgerätes die Unterzeichnung einer Erklärung, man habe sich "für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden" oder "kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht". Sie sollten diese Erklärungen nicht unterschreiben, wenn Sie eine vollständige Kostenerstattung durch die Krankenkasse oder Rentenversicherung erreichen wollen. Sie können auch handschriftlich daneben schreiben "Ich wünsche eine vollständige Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Rentenversicherung". Wenn Sie ein bestimmtes Hörgerät haben wollen, dass teurer als die Kassenmodelle ist, müssen Sie auch unbedingt vor dem Kauf bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Stellen Sie diesen Antrag nicht und kaufen Sie sich das Gerät gleich, bekommen Sie von der Krankenkasse nichts erstattet.

Wenn Sie Fragen zur Hörgeräteversorgung haben, kontaktieren Sie mich gerne.


Kommentare

A.
06.09.2011, 15:00 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich erhielt vor kurzem einen Abschlussbericht zur Hörgeräteversorgung. Hierzu sollte meine Unterschrift zu den angekreuzten Kästchen "Ich habe mich für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden" und "Ich habe kein eigenanteilsfreies Versorungsangebot gewünscht". Hierzu sollte meine Unterschrift rückwirkend erfolgen! Ich eine rückwirkende Unterschrift noch rechtens? Muss ich etwa für Versäumnisse meines Akustikers noch herhalten?

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
06.09.2011, 17:13 Uhr

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in: Von der Abgabe rückdatierter Erklärungen kann nur abgeraten werden, insbesondere, wenn damit Äußerungen bestätigt werden sollen, die so nicht gemacht wurden. Wie bereits oben dargestellt, kann die schriftliche Bestätigung, sich für eine “Versorgung”, also ein Hörgerät “mit Eigenanteil” entschieden zu haben, für eine gewünschte Kostenerstattung durch die Krankenkasse von Nachteil sein. Im Kostenerstattungsverfahren kann die Krankenkasse dem Antragsteller dann entgegenhalten, man habe ja ausdrücklich einen “Eigenanteil” gewünscht. Bei einem Kostenerstattungswunsch kann daher von der Abgabe solcher Erklärungen nur abgeraten werden.

Mario Drmic
02.09.2012, 23:34 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, ich habe einen Antrag der HG Pauschale für die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit schriftlich an meine Krankenkasse geschickt (aber nicht die Gesamtkosten der Hörgeräte). Die Krankenkasse hat nicht auf mein Antrag reagiert. Erst beim Antrag des Hörgeräte Akkustikers wurde der Antrag der Krankenkasse bestätigt und es werden die Pauschale der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, also insgesamt ca. 1500,- Euro bezahlt. Kann ich trotzdem jetzt noch die volle Kosten der Geräte bei der Krankenkasse beantragen? Die Bestätigung zur Erhalt der Hörgeräte und die Erklärung zu Mehrkosten habe ich noch nicht unterschrieben. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Mario Drmic

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
11.06.2013, 10:50 Uhr

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in, Es ist gut möglich, dass Sie einen Anspruch auf eine Versorgung mit einem Hörgerät auch über die Festbetragsgrenze hinaus haben. Dies hängt jedoch von den medizinischen Umständen Umständen in Ihrem Einzelfall ab, so dass eine Berufung auf ein Urteil alleine nicht ausreicht. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich jedoch, gegen Ablehnungsbescheide der Krankenkassen Widerspruch und gegen Widerspruchsbescheide Klage zu erheben. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit muss dann ggf. durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.

Z
09.04.2013, 13:00 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper 9.4.2013 um 12.00 Uhr. Ich bin seit meiner Kindheit gehörlos. Ich trage zurzeit ein Premium-Gerät zur Probe. Mit diesem Gerät komme super zurecht, wo Ich die ganzen Sätze und Töne höre. Ich hatte mit der Krankenkasse auch telefonisch Kontakt auf genommen, wegen der Kostenübernahme von 718,72 €. Dieser Herr sagte mir Sie werden nur ein Festbetrag zahlen. Auf dem linken Ohr bin Ich zu 100% gehörlos. Es gibt auch diverse BSG-Urteile, kann Ich mich darauf berufen oder was ist noch zu beachten.

S. K.
30.03.2015, 23:06 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, Meine Frage: Ich trage seit 40 Jahren Hörgeräte, bin aber erst 12 Jahre halbtags versicherungspflichtig angestellt. (Meine letzten Geräte wurden vor acht Jahren noch komplett vom Integrationsamt übernommen. Nach deren Aussage machen sie so etwas nicht mehr) Ich arbeite im sozialen und pflegerischen Bereich und bin sehr stark auf gutes Hören angewiesen. Habe ich trotzdem Chance auf eine Kostenübernahme ? Wenn nicht, an wen könnte ich mich dann wenden ?

D. W.
28.09.2015, 21:14 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, Mein Partner ist schwerhörig seit Kindesalter auf beiden Ohren. Er trägt schon seit dem 5 Lebensjahr Hörgeräte. Er testet gerade hochwertige Geräte, die einen Eigenanteil von 4200€ kosten sollen. Er ist Mediengestalter Bild und Ton und filmt und schneidet Produkt Videos für eine Firma. Im Büro sitzt er beim Schnitt mit mehreren Personen zusammen ohne Abtrennung. Beim Filmen ist er darauf angewiesen, die Texte der Moderatoren zu verstehen und diese zu korrigieren. Die Lärmbelastung im Büro ist sehr groß durch die vielen Mitarbeiter. Das Schneiden der Videos erfordert höchste Konzentration und das ständige Hören, Erkennen und Korrigieren auch auf kleinster Klickgeräusche und anderer Hintergrund und Nebengeräusche. Auch die Stimmen der Moderatoren und die Musik zu Schneiden und Kombinieren erfordert größte Konzentration. Diese Arbeit kann er nur mit sehr hochwertigen Geräten erfüllen. Besteht in einem solchen Fall eine Chance auf Kostenübernahme der Krankenkasse bzw. Rentenversicherung? Ihre Auskunft in der Sache würde mir sehr helfen.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
01.10.2015, 18:29 Uhr

Sehr geehrte/r Fragesteller/in, Ihre Schilderung spricht in der Tat für einen berufsbedingten Versorgungsbedarf, d.h. ich sehe durchaus Chancen einer Kostenübernahme. In diesem Falle empfehle ich eine parallele Antragstellung, einmal über den Hörgeräteakustiker bei der Krankenkasse über die sog. "Versorgungsanzeige" und zweitens direkt bei der Rentenversicherung unter Vorlage der HNO-Verordnung, der Anpassungsdokumentation des gewünschten und zweier verglichener Systeme und Ihrer Schilderung zum berufsbedingten Versorgungsbedarf. Sie können dazu das Formular G100 "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte" und G0130 "Anlage zum Antrag auf Leistungen..." als PDF auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung downloaden und ausfüllen. Im Antrag müssen Sie ankreuzen "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". Sie können die Kostenübernahme auch nur bei der Krankenkasse über den Hörgeräteakustiker beantragen, müssen aber unbedingt explizit den berufsbedingten Bedarf angeben. Die Krankenkasse muss den Antrag dann an die Deutsche Rentenversicherung binnen 2 Wochen weiterleiten. Tut sie dies nicht, ist die Krankenkasse auch für die berufsbedingte Versorgung zuständig. Die Rentenversicherung lehnt solche Anträge allerdings zunächst häufig ab ("erstmal ablehnen"). Hat man eine schriftliche Ablehnung der Kostenübernahme, kann man sich das Hörgerät kaufen und eine Kostenerstattung im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren verfolgen. Aber Vorsicht - erst n a c h der Ablehnung rechtsverbindlich kaufen, nicht vorher, sonst bekommen Sie definitiv keine Kostenerstattung.

D.W.
04.10.2015, 22:31 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper, Vielen Dank für diesen sehr hilfreichen Kommentar. Was genau meinen Sie mit: Anpassungsdokumentation des gewünschten und zweier verglichener Systeme und wie frei und detailliert sollte die Schilderung zum berufsbedingten Versorgungsbedarf sein? Mit den besten Wünschen und großem Dank für Ihre Hilfe.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
08.10.2015, 19:35 Uhr

Mit Anpassdokumentation meine ich die sog. Anpassberichte des Hörgeräteakustikers. Zu jedem getesteten Hörgerät sollte dieser einen Bericht mit den ermittelten Messwerten in Ruhe und im Störschall verfassen, der den sog. Hörgewinn in Prozent festhält. Diese Berichte sind wichtig für die Kostenübernahme! Wird hier etwas nicht ordentlich dokumentiert (nicht jeder Hörgeräteakustiker ist da sorgfältig), kann die Kostenübernahme der Krankenkasse daran scheitern. Hinsichtlich der Schilderung des berufsbedingten Versorgungsbedarfs gilt grundsätzlich: Je ausführlicher, je besser. Die Rentenversicherung antwortet aber meist mit Textbausteinen, das Hörgerät diene (auch) der Verbesserung des Hörvermögens im Alltagsleben, weswegen die Krankenkasse zuständig sei. Hiergegen muss man dann auf dem Widerspruchs- und ggf. Klagewege vorgehen.

J.
30.07.2017, 11:58 Uhr

Sehr geehrter Hr. Köper,

wie verhält es sich, wenn zur Teilnahme am Arbeitsleben vor 6 Jahren von der Rentenversicherung die Hörgeräte bezahlt wurden und nun - nach dem ich wieder einen Antrag gestellt habe - die Kostenübernahme abgelehnt wurde. Mein Arbeitsplatz sowie die Umwelteinflüsse haben sich nicht geändert. Ich wurde auch mittlerweile von 30% Schwerbehinderung auf 70 % hochgestuft. Im voraus vielen Dank für ihre Antwort.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
31.07.2017, 12:23 Uhr

Sehr geehrter Herr J.,

in diesem Fall würde ich Ihnen empfehlen, gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch zu erheben und sich hierbei anwaltlich unterstützen zu lassen. Man sollte dann Akteneinsicht nehmen und schauen, auf welcher Basis die Rentenversicherung die Ablehnungsentscheidung getroffen hat. Wenn die Rentenversicherung bereits in der Vergangenheit einmal einem Antrag auf Hörgeräteversorgung stattgegeben hat und nun ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine notwendige Neuversorgung ablehnt, sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs grundsätzlich deutlich höher, als bei einem Erstantrag. Möglicherweise wurde bei der Rentenversicherung auch nicht richtig in die Akten geschaut oder der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt.

R.
19.11.2017, 12:28 Uhr

Sehr geehrter Herr RA Köper,

ich arbeite (wie in Ihrem Beispiel) in einem Schreibbüro (Rehaklinik), habe aber auch direkten Patientenkontakt 3x/Woche für ca. je 1 Stunde, Telefonate fallen auch an. Mein Antrag und Widerspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse wurden abgelehnt, laut VdK bestehe jetzt die Möglichkeit den Widerspruch aufrechtzuerhalten und die Entscheidung des Widerspruchsausschusses abzuwarten. Habe ich da Chancen? Habe auch leider vorher keinen Kontakt zu meiner Krankenkasse aufgenommen, meine vorigen Hörgeräte waren defekt und ich habe mich gleich an meinen Hörgeräteakustiker gewandt. Leider habe ich auch nach Austestung diverser Hörgeräte und Entscheidung für eins der Geräte meine Unterschrift geleistet, weil ich im Glauben war, das muss sein. Ein Kassen-Hörgerät war nicht bei den getesteten Geräten dabei. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
20.11.2017, 14:54 Uhr

Sehr geehrte Frau R.,

wenn Sie vor der Beschaffung des Hörgerätes Ihre Krankenkasse nicht mit dem Angebot des Hörgeräte-Akustikers befasst, dieses also vor dem Kauf dort nicht eingereicht haben und der Hörgeräteakustiker dies auch nicht getan hat, ist eine Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn Sie allerdings dem Hörgeräteakustiker mitgeteilt haben, gesetzlich krankenversichert zu sein und dieser Ihnen keine zuzahlungsfreien "Kassenmodelle" zum Vergleich vorgestellt hat, ist dies hochwahrscheinlich ein Verstoß gegen die jeweiligen Versorgungsverträge der Krankenkassen mit der Bundesinnung der Hörgeräteakusitiker, den sog. "BIHA-Verträgen". Hier ein Beispiel:

§ 4 Absatz 2 AOK-BIHA-Vertrag Grundsätze der Leistungsverbringung: Dem Versicherten ist stets eine aufzahlungsfreie Versorgung, bei Bedarf auch mit weitergehenden Ausstattungsmerkmalen nach Absatz 4, anzubieten und anzupassen. Auch eine aufzahlungsfreie Versorgung setzt voraus, dass mit diesem Hörsystem das im Sprachaudiogrammausgewiesene maximale Sprachverstehen weitestgehend erreicht wird. Bei Bedarf sind auch weitere, aufzahlungsfrei angebotene Hörsysteme, z. B. mit Mehrmikrofontechnik, anzupassen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten können auch Hörsysteme mit Aufzahlung in die vergleichende Anpassung einbezogen werden. Im Rahmen der vergleichenden Anpassung muss mindestens ein aufzahlungsfreies Hörsystem die individuelle Hörminderung des Versicherten gleichwertig wie das Hörsystem mit dem im Einzelfall besten Ergebnis ausgleichen und auch ein gleichwertiges Sprachverständnis bei Umgebungsgeräuschen und soweit möglich in größeren Personengruppen/Räumen erreichen.

Entsprechendes findet sich beispielsweise auch in § 3 Absatz 5 des BKK-BIHA-Vertrages. Alle großen Krankenkassen, bzw. -verbände haben jeweils mit der BIHA solche Verträge geschlossen, in die es sich lohnt, einen Blick zu werfen. Ob der Hörgeräteakustiger ausreichend zuzahlungsfreie Geräte angeboten hat, ergibt sich aus der Anpassdokumentation. Zu den BIHA-Verträgen hat bereits 2012 das Sozialgericht Oldenburg folgerichtig ausgeführt:

Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2012 – S 61 KR 6/12 ER - : Auch die pauschale Behauptung der Beklagten (im Bescheid vom ...), die Hörstörungen der Klägerin müssten eigentlich auch eigenanteilsfrei versorgbar sein, kann nicht zu einem Ausschluss der Leistungspflicht führen. Die Antragstellerin ist ihren Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, indem sie verschiedene Hörgeräte ausgetestet hat und auch der Bitte der Antragsgegnerin nachgekommen ist, weitere Geräte zu erproben. Das Risiko, dass der Hörgeräteakustiker (evtl. entgegen dem BIHA-Vertrag) keine geeigneten zuzahlungsfreien Geräte anbietet, trägt in letzter Konsequenz die Krankenversicherung. Denn sie ist zur Sachleistung verpflichtet und muss dem Grunde nach für eine ausreichende medizinische Versorgung ihrer Versicherten sorgen. Im Zuge dessen obliegt es ihr auch, ihre Vertragspartner (in diesem Fall Hilfsmittelerbringer) zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen.

Die Verträge zwischen den Krankenkassen und der BIHA sind m.E. auch Verträge zugunsten Dritter (der Versicherten) i.S.d. § 328 BGB, so dass Verstöße hiergegen auch Schadensersatzansprüche gegen den Hörgeräteakusitiker begründen können. In Ihrem Fall ist aber wie gesagt das wesentliche Problem, dass Sie die Hörgeräte gekauft haben, ohne zuvor bei der Krankenkasse die Kostenübernahme zu beantragen.


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Veröffentlicht am

17.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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