Das Landessozialgericht für das Saarland hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe im Sinne von § 46 Absatz 2a Sozialgesetzbuch 6 widerlegt werden kann.

Bei einer Witwenrente oder Witwerrente im Sinne des § 46 Sozialgesetzbuch 6 handelt es sich um eine vom verstorbenen abgeleitete Rente. Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für überlebende Ehegatten ein Anspruch auf eine solche Rente besteht, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss der vorverstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Eine Rentenanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe nur als Versorgungsehe eingegangen wurde. Dies wird vom Gesetzgeber vermutet, wenn der Tod weniger als ein Jahr nach Eheschließung eingetreten ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen. Die Beweislast hierfür trägt dabei stets derjenige, der einen Anspruch für sich herleiten will.

Im hier streitigen Verfahren machte eine Witwe geltend, dass trotz der nur dreimonatigen Ehe bis zum Tode ihres Mannes diese nicht zum Zwecke ihrer Versorgung geschlossen wurde. Zwischen ihrem Mann und ihr habe bereits seit mehreren Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden, zu einer Eheschließung sei es im Vorfeld aber aus verschiedentlichen Gründen nicht gekommen. Ihr Mann sei der Initiator der Hochzeit gewesen, sie hätte ihn aber auch schon vorher geheiratet, wenn es sich ergeben hätte. Sie habe jedenfalls zu jeder Zeit aus Liebe und nicht aus Versorgungsaspekten heraus geheiratet, zumal aus ihrer Sicht auch ein gemeinsamer Name recht nützlich sei.

Das Gericht hat die Annahme einer Versorgungsehe gleichwohl bejaht und sich in seiner Begründung darauf gestützt, dass die dargelegten Gründe gerade keine besonderen Umstände im Sinne der Norm rechtfertigten. Da bei ihrem Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund eines metastasierenden Blasentumors bereits von einem tötlichen Verlauf ausgegangen werden musste, spricht die Heirat nach eindeutiger Auffassung des Bundessozialgerichts, auf das Bezug genommen wird, in der Regel für eine Versorgungsehe, wenn nicht zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet wurde. Die von der Klägerin selbst angeführten Beweggründe für die Heirat seien vorliegend aber nicht geeignet, gerade eine mitursächliche Versorgungsabsicht zu widerlegen. Dem Vortrag, dass die Klägerin aus Liebe geheiratet habe, lässt sich dabei nicht entnehmen, dass dies nicht zumindest auch aus Versorgungsaspekten geschah. Der Regelung des § 46 Absatz 2a Sozialgesetzbuch 6 sei nicht zu entnehmen, dass eine Versorgungsehe nur bei solchen Paaren vorliege, die nicht aus Liebe geheiratet haben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei vielmehr auch dann eröffnet, wenn sich Partner einer langjährigen Beziehung erst vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Lebensgefährdung eines der Partner zu einer Heirat entschließen würden. Es komme daher auch bei einer Heirat aus Liebe darauf an, ob die weiteren besonderen Umstände einen Schluss auf den Zweck der Heirat zulassen, die auf von einer Versorgungsabsicht verschiedene und gleichwertige Beweggründe schließen lassen. Solche Umstände seien hier aber gerade nicht einschlägig. Insbesondere hätte die Klägerin dartun müssen, warum die bereits lange bestehende eheähnliche Gemeinschaft mit Heiratswunsch gleichwohl nicht zu einer Eheschließung geführt hat. Wären insoweit besondere Umstände gegeben gewesen, hätte die Vermutung möglicherweise widerlegt werden können. Da dieser Aber nicht vorlagen, war unter Annahme einer Versorgungsehe der Anspruch auf Witwenrente nach Auffassung des Gerichts hier ausgeschlossen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht für das Saarland, 24.06.2010.


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Veröffentlicht am

05.12.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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