Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine PEKiP-Gruppenleiterin (Prager-Eltern-Kind-Programm) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 pflichtversichert ist. Diese Entscheidung hat für viele Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter eine erhebliche Bedeutung.
Die 1963 geborene Klägerin studierte an der Medizinischen Akademie in der Fachrichtung Kinderkrankenpflege und erreichte den Fachschulabschluss. Danach war sie als Kinderkrankenschwester tätig. Seit dem 1. Oktober 1999 ist sie als selbständige PEKiP-Gruppenleiterin tätig. Dies hat sie dem beklagten Träger der Rentenversicherung auch so mitgeteilt. Dieser übersandte ihr daraufhin einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. In ihrem Antwortschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie im August 1999 die Beratungsstelle der Beklagten in Magdeburg aufgesucht habe. Nach Prüfung des von ihr vorgelegten Gründungskonzepts mit der Beschreibung des Tätigkeitsgebietes hätten die Mitarbeiter der Beklagten eine freiwillige Rentenversicherung angeboten. Sie habe sich jedoch für eine private Rentenversicherung entschieden. Hierauf erwiderte der beklagte Rentenversicherungsträger, dass mit Aufnahme er Tätigkeit eine gesetzliche Pflichtversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 bestanden habe. Deshalb müsse sie nunmehr Beiträge in Höhe von 11.233,86 EUR nachzahlen.
Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage der Kläger. Sämtliche Rechtsmittel blieben jedoch ohne Erfolg.
Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts hier die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Danach seien selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Die Begriffe des Lehrers und Erziehers seien hierbei entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und daher in einem weiten Sinne zu verstehen. Die Tätigkeit des Lehrers umfasse jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, gleich auf welchem Gebiet. Besondere Anforderungen seien weder an die Vorkenntnisse des Lehrers, seine pädagogischen Fähigkeiten oder die Art der Vermittlung noch an die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen. Vermittelt werden könnten sowohl Kenntnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft und Theorie als auch Fähigkeiten auf praktischem Gebiet im beruflichen wie im privaten Bereich.
Im weiteren würdigte das Gericht die vorherrschenden Erkenntisse zum PEKiP-Programm sowie zum genauen Ablauf im Kurs der Klägerin. Es kam danach zu der Auffassung, dass die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne dieser Auslegung ausübe bzw. ausgeübt habe. Sie vermittele als PEKiP-Gruppenleiterin den Eltern Kenntnisse zu Bewegungsabläufen ihrer Babys und zum Umgang mit ihnen. Sie gehe dabei nach einem bestimmten Plan vor, der auf dem handlungs- und situationsorientierten Konzept des PEKiP beruhe. Die Kurse fänden in organisierter Form und im institutionellen Rahmen ihres PEKiP-Raumes statt. Zwar biete sie den Kindern auch Spielsachen an. Dies präge jedoch nicht den Inhalt ihrer Tätigkeit. Vielmehr sei es so, dass die Anleitungen im Fokus des Ablaufs stünden.
Die Rückforderung war folglich rechtmäßig und die Klage abzuweisen.
Kommentar: Das Urteil ist im zugrunde liegenden Fall folgerichtig. Es mag Konstellationen geben, in denen Kurse andere Ausrichtungen haben. Dies dürfte jedoch nicht die Regel sein. Daher sollten sich alle Betroffenen frühzeitig an die gesetzliche Rentenversicherung wenden. Kontaktieren Sie mich bei notwendigen Hilfestellungen gern.
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Veröffentlicht am
27.12.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

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