Das Bundessozialgericht hat schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 klargestellt, dass bei einer nicht angezeigten Wiederheirat auch dann die überzahlten Beträge aus einer Witwen- oder Witwerrente zurückgezahlt werden müssen, wenn die Wiederheirat bereits mehr als zehn Jahre her ist. Da es sich um beträchtliche Beträge (hier ca. 32.000 Euro) handeln kann, sollten Sie sich in jedem Fall juristisch beraten lassen.
Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Wiederheirat diese gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht angegeben wird. So auch im Fall eines in der Türkei geborenen Klägers, der 1970 nach Deutschland kam und dort 1974 seine erste Ehefrau heiratete. Diese verstarb 1990, woraufhin er Witwerrente in Höhe von 435,52 DM monatlich erhielt. Ein gutes Jahr später heiratete der Kläger erneut, was er jedoch dem Rentenversicherungsträger nicht mitteilte. Auch erhielt dieser nicht anderweitig davon Kenntnis. Erst als der Kläger im Jahr 2003 in Altersteilzeit ging, erfuhr der Rentenversicherungsträger von der Sachlage. Daraufhin nahm er den Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte die über mehr als 10 Jahre erhaltenen Rentenbeträge (ca. 32.000 Euro) zurück.
Hiergegen wandte sich der Kläger vor allen Instanzen, verlor jedoch schließlich auch vor dem Bundessozialgericht. Das Gericht führte aus, dass die Rücknahme nach § 48 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 10 sowie die Rückforderung nach § 50 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 10 rechtmäßig seien. Eine nicht vorliegende Wiederheirat sei eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Witwerrente gewesen. Dies sei dem Kläger auch im Rahmen des Ausgangsbescheids mitgeteilt worden. Auch sei er über die Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden, Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen umgehend anzuzeigen. Da er dieser Verpflichtung grob fahrlässig nicht nachgekommen sei, sei der Rentenbescheid zurückzunehmen. Insbesondere komme grundsätzlich nicht in Betracht, auf mangelnde Deutschkenntnisse zu verweisen. Der Rentenempfänger müsse sich vielmehr bei Unklarheiten eines im Übrigen fehlerlosen Bescheids selbstständig Hilfe bei der Übersetzung organisieren. Dies könne auch durch Nachfragen bei der Behörde erfolgen.
Was ist also zu tun, wenn ich aufgefordert werde, meine über Jahre zu Unrecht bezogene Rente zurückzuzahlen?
Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten. Grundsätzlich sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet, vielfach lässt sich jedoch auf dem Vergleichswege eine Lösung herbeiführen. Kontaktieren Sie mich bei Fragen gerne.
1710
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
10.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.