Der Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die hierfür erforderliche (Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitauf­wand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen. Berücksichtigt werden damit nur Hilfe­leistungen bei Verrichtungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Pflegeversicherung von Bedeutung sind.

Das hat das Bundessozialgericht am 5. Mai 2010 auf die Revision einer Pflegeperson und auf eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund hin ent­schieden. Eine weitere Revision hat sich unstreitig erledigt.

Bei der Einführung der Pflegeversicherung durch das Pflegeversicherungsgesetz hat der Gesetzgeber mit der sozialversicherungsrechtlichen Risikovorsorge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen weiteren Anreiz für häusliche Pflege gesetzt. Danach wird für diesen Personenkreis unter be­stimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI) mit der Folge, dass von den Pflegekassen ? als weitere Leistung neben den Sachleistungen ? Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zu entrichten sind. Der entsprechende Versicherungspflichttatbestand setzt voraus, dass ein Pflegebedürftiger nicht er­werbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, wenn dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Bedingung ist weiterhin, dass die Pflege­person nicht daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich (anderweitig) beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts andere Pflegeleistungen, etwa die Zeit für ergänzende Pflege und Betreuung nicht mitzurechnen. Entscheidend ist insoweit, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung eng mit dem (Sach)Leistungsrecht der Pflegever­sicherung verbunden und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekassen an den Rentenversicherungsträger als Leistung der Pflegeversicherung konzipiert ist.

Az.: B 12 R 6/09 R G. ./. DRV Bund B 12 R 9/09 R G. K. ./. DRV Bund B 12 R 12/09 R A. H. ./. DRV Bund

Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts vom 06.Mai 2010


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Veröffentlicht am

06.05.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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