Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bei einer teilweise in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen für die Zeit, in der sie ihre Kinder in der Türkei erzogen hat, keine Kinderziehungszeiten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin macht geltend, dass sie auch während der Zeit, in der sie ihre Kinder in der Türkei erzogen habe, mit ihrer Familien ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe und folglich die Kindererziehungszeiten in der hiesigen Rentenversicherung Berücksichtigung finden müssten.

Die darauf gerichtete Klage hat das Gericht jedoch abgelehnt und dargelegt, dass der Klägerin kein Anspruch nach § 149 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 6 zustehe. Die Voraussetzungen der §§ 56, 57 und § 249 Sozialgesetzbuch 6, die diese Zeiten regeln, liegen nach eindeutiger Auffassung des Gerichts nicht vor. Streitentscheidend sei insoweit insbesondere § 56 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 6. Danach wird einem Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist und die Erziehung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6 ist eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Das Bundessozialgericht, auf dessen Rechtsprechung hierzu ausdrücklich verwiesen wird, hat diese Voraussetzung dahingehend konkretisiert, dass der Versicherte das Kind in der Bundesrepublik erzogen und sich mit ihm während der Erziehung hier gewöhnlich aufgehalten haben muss. Erst bei Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stelle sich die weitere Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erziehenden und des Kindes während dieses Zeitraumes. Hier hat die Klägerin die Kinder in der Türkei erzogen, weshalb es dahinstehen kann, ob sie während dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland gehabt habe.

Eine erweiterte Auslegung der Vorschrift sei ebenso nicht geboten. Zudem lege kein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz oder die Diskriminierungsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vor. Schließlich existierten auch keine bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei, die eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten möglich machen könnten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05. 2010.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

13.02.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads