Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Rückerstattungspflicht bei überzahlter Rente für die Kontobevollmächtigte dann nicht besteht, wenn sie nach Würdigung aller Umstände weder Empfängerin des Geldes war noch darüber verfügt hat.

Im streitigen Verfahren ging es darum, ob die Kontobevollmächtigte eines mittlerweile verstorbenen Rentenberechtigten eine Rückerstattung für den insoweit nicht mehr auf dem Konto vorhandenen Betrag zu leisten hat, obwohl sie hierfür in tatsächlicher Hinsicht gar nicht verantwortlich war. Dieses war dem Anschein nach ihre Halbschwester, gegen die sie bereits Strafanzeige wegen Betruges gestellt hatte.

Streitentscheidend war hier vor allem § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 6. Danach ist der Empfänger und der Verfügende über eine Weiterzahlung von Rentenleistungen im vollem Umfang auch nach dem Tod des Rentenberechtigten zurückzuerstatten. Hier hat das Gericht aber nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt sind.

Als Empfängerin des Geldes zur Erstattung verpflichtet wäre die Klägerin dann, wenn nachgewiesen wäre, dass sie die genannten Abhebungen vom Konto des Versicherten getätigt hat. Dies hat die Beklagte indes weder behauptet noch sah das Gericht hierfür irgendeinen Anhaltspunkt.

Verfügende/r ist, wer als Verfügungsberechtigter über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat. Bereits die Bezugnahme auf das über den entsprechenden Betrag vorgenommene bankübliche Zahlungsgeschäft zeigt, dass das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solcher ihren Inhaber noch nicht zum Verfügenden macht. Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und müsste vielmehr vom Gesetzber angeordnet werden, so das Gericht.

Die Klage hatte damit vollumfänglich Erfolg.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.06.2011 (rechtskräftig).


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Veröffentlicht am

20.09.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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