Wer im Straßenverkehr ohne Führerschein und alkoholisiert unterwegs ist, setzt im Falle eines Verkehrsunfalls nicht nur seine und die Gesundheit anderer aufs Spiel, sondern verliert ggf. auch jegliche Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht Gießen hatte über die Rentenansprüche eines 28-jährigen Mannes zu entscheiden, der Alkohol getrunken und anschließend Auto gefahren war, obwohl er nicht einmal einen Führerscheins besaß. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfähigkeit endete seine Fahrt mit einem Blutalkoholwert von 1,39 Promille im nächsten Erdhügel. Der Mann zog sich hierbei mehrere Knochenbrüche sowie eine Armnervenschädigung zu. Aufgrund dieser Schädigung war er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf adäquat auszuüben. Wegen der Fahrt wurde er später vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit stellte der Mann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der zuständigen Rentenversicherung. Diese lehnte diesen jedoch ab. Generell ist die Versicherung gemäß § 104 Sozialgesetzbuch 6 dazu auch berechtigt. Sie kann Rentenanträge ganz oder teilweise ablehnen, bei der sich jemand die gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach einen strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Obwohl der Mann schon einmal den Führerschein besessen hatte und dementsprechend über theoretische und praktische Erfahrung im Straßenverkehr verfügte, folgte das Gericht nicht der Argumentation des Verteidigers. Dieser war der Ansicht, dass das Fahren ohne Führerschein fahrlässig gar nicht ursächlich für den Unfall war. Es würde somit nicht unter den § 104 SGB VI fallen und der Anspruch des Mannes würde weiterhin bestehen.
Letztlich gab das Sozialgericht der Rentenversicherung Recht. Zum einen sah es das Verhalten des Mannes als ursächlich für den Unfall an; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zumindest hätte der Mann aufgrund der alkoholbedingten Beeinträchtigung nicht mehr die nötige Befähigung zum Fahren gehabt. Weiterhin könne auch nicht eingesehen werden, dass der Mann für sein strafbewehrtes Handeln auch noch mit Ansprüchen aus der Sozialkasse „belohnt“ werde. Ein Ermessensfehler der Versicherung läge somit auch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
05.05.2014
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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