Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Zahlung von Übergangsgeld zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben keiner zeitlichen Befristung unterliegt. Es kann also in zeitlicher Hinsicht zunächst unbegrenzt bezogen werden.
Die Klägerin war als Montiererin beschäftigt und erlitt bereits vor einigen Jahren einen Herzinfarkt, in dessen Folge sie halbseitig gelähmt ist. Nach einer entsprechend langen Rehamaßnahme nahm sie zunächst stundenweise ihre Beschäftigung wieder auf und erhielt für die Differenz zu ihrem eigentlichen Lohn Übergangsgeld von den Rentenversicherung. Dies wurde jedoch nach einiger Zeit eingestellt, weil nach Auffassung der Rentenversicherung Kosten für eine stufenweise Wiedereingliederung maximal für die Dauer von einem halben Jahr vom Rentenversicherungsträger zu übernehmen seien.
Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, die letztinstanzlich vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Erfolg hatten.
Gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit § 20 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6 haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. § 51 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 9 sieht ferner vor, dass Übergangsgeld bis zum Ende einer stufenweise Wiedereingliederung weiter gezahlt werden muss, wenn diese im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
Darüber hinaus hat das Gericht unter Bezugnahme auf die höchstrichtlerliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festgestellt, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt. Das soll der Fall sein, wenn das rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, weil der Versicherte den berufstypischen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist und der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zu Tage getreten ist. Wichtig ist hierbei, dass auf die berufstypischen Anforderungen ankommt und nicht darauf, wie der konkrete Arbeitsplatz ausgestaltet ist. Letzteres ist für die rechtliche Bewertung irrelevant.
Hier war das Gericht aufgrund des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen hier noch vorliegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.09.2011.
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Veröffentlicht am
04.12.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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