Invalidenrenten nach dem Recht der DDR wurden zum 1. Januar 1992 in Erwerbsunfähigkeitsrenten umgewandelt, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erfolgte. Stellt sich später heraus, dass sich das Leistungsvermögen wesentlich gebessert hat, kann die Rentenbewilligung grundsätzlich aufgehoben werden. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine Rentenaufhebung und Zahlungseinstellung der Rentenversicherung ab September 2004 bestätigt. Die 1959 geborene Klägerin hatte wegen eines Epilepsieleidens ab November 1991 eine Invalidenrente erhalten. Durch Medikamente konnte eine wesentliche Besserung des Leidens mit Anfallsfreiheit erreicht werden. Die Klägerin erwarb sogar 1997 den Führerschein und nahm aktiv am Straßenverkehr teil; ab 1999 arbeitete sie stundenweise in einer Gaststätte. Mehrere Gutachter bestätigten, dass ihr Leistungsvermögen im September 2004 ausreichte, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten. Die Richter waren der Auffassung, die Rentenzahlung sei zu Recht aufgehoben worden, da die Klägerin nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei. Unerheblich sei, ob sich der Gesundheitszustand später wieder verschlechtert habe.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, L 3 R 521/06, rechtskräftig.
Quelle:Pressemitteilung Nr. 008/10 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 2010.
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Veröffentlicht am
08.10.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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