Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (Beschluss vom 21.09.2009, Az.: L 4 R 196/09 B ER), dass Widerspruch und Klage gegen Beitragsbescheide, in denen auch über die Sozialversicherungspflicht entschieden wird, aufschiebende Wirkung haben.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Nachforderung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung i.H.v. 251.604,84 € aufgrund einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsprüfung. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der Sonderregelung in § 7a Abs. 7 SGB IV Widerspruch und Klage auch gegen Beitragsbescheide aufschiebende Wirkung zukommt, die eine Statusentscheidung über die Sozialversicherungspflicht enthalten. Dies bedeutete im entschiedenen Fall, dass bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage der Versicherungspflicht vorerst keine Zahlungen zu leisten waren.
Beachten Sie hierzu auch den Rechtsbeitrag vom 18.08.2009 zu den Vorteilen eines Statusfeststellungsverfahrens.
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Veröffentlicht am
07.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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