Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente aus einer ausländischen Rentenversicherung auf die in Deutschland erworbene Rente angerechnet werden darf. Das hat das Gericht unter Verweis auf das Fremdrentengesetz bejaht.

Der 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort zwischen 1966 und1994 als Berufssoldat an einem Flughafen tätig. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst, siedelte der Kläger 1995 in die Bundesrepublik Deutschland über.

Auch dort erwarb er in der Folgezeit Rentenansprüche in einer Höhe von 955,55 Euro. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 € angerechnet, was zum Ruhen der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 € verringerte. Hiergegen wandte sich der Kläger, unterlag jedoch sowohl vor dem Sozialgericht Mannheim als auch vor dem Landessozialgericht.

Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Absatz 1 Satz 1 Fremdrentegesetz. Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: „Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.“

Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens sei darüber hinaus so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Insoweit bestünden gegen diese Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für alle Betroffenen gilt dennoch: Prüfen Sie den Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers genau, ob die entsprechende Anrechnung stimmt. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011.


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Veröffentlicht am

20.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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