Bei der Altersrente für Personen, die früher in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und später nach Deutschland gekommen sind, können als "knappschaftliche Beitragszeiten" auch Zeiten der Arbeit in einem sowjetischen Bergbaukombinat berücksichtigt werden, die keine Bergbautätigkeiten waren.
Nach dem im Fremdrentengesetz (FRG) geltenden Eingliederungsprinzip kann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleistete Arbeit so berücksichtigt werden, als wäre die Arbeit in Deutschland verrichtet worden (sog. Beitragszeiten). Bei einer Arbeit in einem sowjetischen Bergbaukombinat können dabei knappschaftliche Beitragszeiten zu berücksichtigen sein und zwar nicht nur bei einer typischen Tätigkeit im Bergbau, also Arbeiten unter Tage oder LKW-Transportfahrten, sondern auch Tätigkeiten in einem "Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes", vgl. § 134 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 6
Als Nebenbetrieb können Betriebsteile des Bergbaukombinats gelten, die mit Bergbau eigentlich nichts zu tun haben, aber dem Bergbaukombinat, bzw. den dort beschäftigten Arbeitern dienten, z.B. Kinos, Kindergärten, Krankenhäuser, Buchhaltung. Hierbei kommt es aber darauf an, ob diese Betriebsteile nur den Werksarbeitern oder auch außenstehenden Personen zu dienen bestimmt waren.
Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Rentenversicherung oder der Knappschaft in diesem Bereich des Fremdrentenrechts haben, kontaktieren Sie mich gerne. Ich biete Ihnen Beratung und ggf. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
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Veröffentlicht am
18.05.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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