Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 21.01.2009, Az. B 12 R 11/06 R), dass die Verpflichtung von Rentnern, aus ihrer Rente Beiträge zur Pflegeversicherung zu tragen, nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

In einer Gesamtschau aller Kürzungen, die Rentnern in den vergangenen Jahren hinsichtlich ihrer Rente auferlegt würden, sei kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum wie auch gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Die Änderungen und Kürzungen dienten einem verfassungsrechtlich zulässigen Zweck, indem sie langfristig die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentensystems sicherstellen sollen. Die Pflicht zur vollen Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung durch Rentner sei daher nicht verfassungswidrig. Ein verfassungswidriger Eingriff in Eigentumsrechte sei nicht zu erkennen. Eine Beitragsverschiebung zu Lasten der Rentner sei vielmehr im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt.

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Veröffentlicht am

15.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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