Die Rentenberechnung der am 18. Mai 1990 bereits in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen DDR-Bürger richtet sich nur für vor dem Jahr 1937 Geborene nach dem Fremdrentengesetz. Diese im Zuge der Wiedervereinigung durch die Rentenüberleitungsvorschriften erfolgte Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß, so der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Ehemaliger DDR-Flüchtling begehrt höhere Rente
Der 1947 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR als Ingenieur und Betriebsleiter tätig. In Folge seines Ausreiseantrags war er nur noch mit Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt. Nach seiner Ausreise 1989 ging er 20 Jahre lang einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik nach. Bei seiner Altersrente bewertete die Beklagte die im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach den tatsächlich mit rentenrechtlichen Beiträgen belegten Entgelten.
Das Fremdrentengesetz sei nicht anwendbar. Hierauf klagte der in Nordhessen lebende Mann mit der Begründung, dies verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, den Gleich-heitsgrundsatz sowie die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie.
Fremdrentenrecht nicht anwendbar
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Rentenversicherung unter Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 (Az.: B 5 R 36/11 R) Recht. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, das Fremdrentenrecht für nach 1936 geborene Flüchtlinge und Übersiedler heranzuziehen.
Die Wiedervereinigung habe eine Neuregelung des im Fremdrentengesetz geregelten Kriegsfolgenrechts und eine rentenrechtliche Einheit in West- und Ostdeutschland erforderlich gemacht. Wie im Gebiet der Bundesrepublik bereits vor dem Beitritt sollten auch für Zeiten im Beitrittsgebiet vorrangig die tatsächlich entrichteten individuellen Beiträge maßgebend für die Rentenberechnung sein. Eine fiktive Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz an-hand der Durchschnittsentgelte der alten Bundesländer habe damit ihre Legitimation verloren. Die in Folge des Einheitsvertrages mit der Abschaffung der Anwendung des Fremdrentenrechts aus Vertrauensschutzgründen eingeführte Stichtagsregelung für „rentennahe Jahrgänge“ sei nicht verfassungswidrig.
(AZ L 5 R 144/12 ZVW – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.01.2013.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
18.02.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.