Das Sozialgericht Dresden hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Grundschullehrerin im Fach Musik in besonderer Weise auf ihr Hörvermögen angewiesen ist. Daher hat sie bei nachgewiesener Schwerhörigkeit einen Anspruch auf ein hochwertiges Hörgerät, das die Festbeträge deutlich übersteigt.
Die 1956 geborene Klägerin war seit 1977 als Grundschullehrerin tätig. Sie litt unter einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit (30 dB im Tieftonbereich bis 60 dB im Hochtonbereich) und beantragte daher bei der Rentenversicherung Leistungen zur Finanzierung hochwertige Hörgeräte. Diesem Antrag gab der zuständige Träger zwar statt, wollte das jedoch lediglich ein alltagstaugliches Hörgerät finanzieren. Hiergegen richteten sich die Rechtsbehelfe der Klägerin, die darauf verwies, dass sie insbesondere in ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin ein besonderes Hörgerät benötige.
Als solches käme nur das Hörgerät Bernafon Veras 7 in Betracht, welches 4.014,00 € koste. Insbesondere die erweiterte Frequenzwiedergabe, die erweiterten Programmoptionen, die Umgebungsoptimierung wie auch die Störgeräuschunterdrückung des Hörgeräts Bernafon Veras 7 führten dazu, die speziellen Anforderungen an den Musikunterricht zu erfüllen. Besonders bei schnellem Wechsel zwischen Ruhe und Lärm erfolgt durch dieses Hörgerät ein automatisches Umschalten.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6 erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Vor diesem Hintergrund war der Anspruch dem Grunde nach gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ausschließlich in ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine bessere bzw. spezielle Hörfähigkeit angewiesen sei, da sie speziell im Musikunterricht die feinsinnigen Unterschiede zwischen den Tönen (sei es bei eigenen Spiel mit der Gitarre, sei es bei der Beurteilung der Kinder) erkennen müsse.
Dieses Urteil ist auf sämtliche Musiklehrer und Musiklehrerinnen jeder Schulart zu übertragen. Indizwirkung entfaltet es auch in anderen Bereichen. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne.
Sozialgericht Dresden, 15.12.2011.
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Veröffentlicht am
02.04.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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