Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits 2015 entschieden, dass für Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der gesetzlichen Krankenkassen durch die Zollbehörden (Hauptzollamt) der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 12 E 667/15: Für das vorliegende Verfahren ist das Finanzgericht L. sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Hiernach ist die Finanzgerichtsbarkeit für die gerichtliche Überprüfung zuständig, wenn Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Dies ist hier der Fall, denn gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X richtet sich u.a. die Vollstreckung von Forderungen bundesunmittelbarer Körperschaften - wie hier der U. Krankenkasse - nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). In § 5 VwVG ist bestimmt, dass sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung richten. Ein Fall des § 4 VwVG ist vorliegend gegeben, da die Vollstreckung gemäß § 4 Buchstabe b VwVG durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde durchgeführt wird.

Aus anwaltlicher Sicht ist allerdings anzumerken, dass die Einleitung von Vollstreckungsschutzverfahren beim FG gut überlegt sein will. Die Erfolgswahrscheinlichkeit ist bei Beitragsstreitigkeiten eher gering, zumal (man ahnt es) Finanzgerichte weder erpicht noch verpflichtet sind, die Berechtigung der zugrunde liegenden Beitragsforderungen zu überprüfen. Ein besserer und günstigerer Weg scheint es, sich mit dem HZA und der Krankenkasse selbst in Verbindung zu setzen, um eine adäquate Ratenzahlung zu vereinbaren, mit der Ratenzahlungsvereinbarung zugleich nach § 16 Abs. 3a SGB V das Ruhen zu beenden, ggf. die Zusendung einer Gesundheitskarte zu erreichen und ggf. die Beitragsforderung in Ruhe nach Akteneinsicht noch einmal zu prüfen.


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Veröffentlicht am

11.03.2019

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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