Das Landgericht Bochum hat in einer bemerkenswerteren Entscheidung die Rechte von Rechtsschutzversicherten gestärkt und dargelegt, dass Deckungszusagen auch für die Geltendmachung von zukünftigen Ansprüchen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erteilen sind.

Die Parteien des Verfahrens vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 13.07.2011, Az. 4 O 64/11) stritten um die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung berechtigt war, die erteilte Deckungszusage nur auf die Geltendmachung rückständiger BU-Rentenansprüche zu beschränken und dadurch den Streitwert drastisch zu verkürzen. Der Rechtsschutzversicherte wollte seine private Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur auf Zahlung rückständer Renten, sondern auch künftiger Ansprüche verklagen..

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den Rechtsschutzversicherer zur Kostendeckung. Die beklagte Rechtsschutzversicherung, so das Gericht, könne dem Kläger nicht durch die Erteilung einer nur beschränkten Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht verwehren, im Rechtsstreit mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer neben rückständigen Renten- und Beitragserstattungsleistungen auch künftige Leistungen geltend zu machen. Möglich sei hier ein bis zu 42facher Monatswert.


Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
17.09.2013, 10:46 Uhr

Nachtrag für Kolleginnen und Kollegen: Siehe auch OLG München 25. Zivilsenat, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 25 U 5645/09: "Der Rechtschutzversicherer kann dem Versicherungsnehmer nicht durch die Erteilung einer nur beschränkten Deckungszusage unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderungspflicht verwehren, im Rechtsstreit mit dem Berufsunfähigkeitsversicherer neben den rückständigen Renten und rückständigen Beitragsrückzahlungsansprüchen auch die künftigen Ansprüche geltend zu machen." Über Feedback, bzw. Erfahrungsberichte in Deckungsstreitigkeiten mit Rechtsschutzversicherungen zur Durchsetzung von Ansprüchen aus privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen freue ich mich.


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Veröffentlicht am

25.03.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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