Das Landgericht Dortmund hat schon 1999 entschieden, dass es sich bei der Einforderung von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung für einen Selbständigen um eine Interessenwahrnehmung aus dem privaten und nicht dem beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers handelt.

Aus gegebenem Anlass und für Kollegen: Nachdem die ROLAND Rechtschutz-Versicherungs-AG meine Deckungsanfrage für die außergerichtliche Vertretung in einer Krankentagegeld-Angelegenheit zunächst erfolglos mit dem Hinweis abgelehnt hat, es handele sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit, die erst ab dem Klageverfahren versichert sei, was offensichtlich abwegig ist, weil es hier um die PKV und nicht die GKV geht, versucht man es im zweiten Anlauf mit einem Hinweis auf § 28 Abs. 3 b) ARB und der Anmerkung "Streitigkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen, die den beruflichen Bereich betreffen", seien "vom Versicherungsschutz ausgenommen. Streitet ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer mit seinem Krankentagegeldversicherer, so ist dies der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen".

Dieser erneute Ablehnungsversuch ist nicht nur angesichts des bald 15 Jahre alten Urteils des Landgerichts Dortmunds vom 16.12.1999, Az.: 2 O 297/99, das bei den Versicherern bekannt sein dürfte, sondern vor allem angesichts des klaren Wortlauts des § 28 Abs. 3 b) ARB als dreist zu bezeichnen, weil es in der Vorschrift um Ansprüche aus "schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit" geht. Krankentagegeld ist offensichtlich weder Warenlieferung, noch Dienstleistung.

Kommentare von Kollegen sind willkommen.


Kommentare

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
27.03.2014, 18:19 Uhr

Nachtrag: Auf ein angemessenes Antwortschreiben wurde nun Deckungszusage erteilt.

RAin Lieb
10.04.2014, 16:39 Uhr

danke für diesen sehr brauchbaren Hinweis. Diese Ablehnung erging aktuell auch zu einer Deckungsanfrage zu einer Erstberatung über Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung. Über die weitere Antwort der Roland bin ich gespannt.


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Veröffentlicht am

21.03.2014

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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