Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar ist.
Der Kläger wandte sich dagegen, dass seine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit dem Zusatz verbunden war, dass er seine wöchentliche Dienstzeit aus seinem in Vollzeit ausgeübten Beamtenverhältnis auf 26 Stunden pro Woche zu reduzieren habe. Seit dem 1. Januar 2007 sieht das Vertragsarztrecht die Möglichkeit vor, die Zulassung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken.
Mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag im Sinne des § 19a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben einer Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen.
Az.: B 6 KA 40/09 R S.G. ./. Berufungsausschuss Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit
Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 40/10 vom 14.10.2010.
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Veröffentlicht am
14.10.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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